Keine Umlegbarkeit von Wartungskosten für außerhalb der Wohnungen in den Hausfluren angebrachte Rauchwarnmelder: Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 9 S 32/25) hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden, dass soweit die Anbringung von Rauchwarnmeldern in Gemeinschaftsflächen weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich ist, die Wartungskosten nicht als sonstige Betriebskosten umgelegt werden können. In dem zu beurteilenden Sachverhalt stritten die Parteien über die Umlegbarkeit von Wartungskosten als sonstige Betriebskosten für im Treppenhaus installierte Rauchwarnmelder.