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Recht so

Zur Umlagefähigkeit von Wärmelieferungskosten bei einer vom Vermieter vorgenommenen Umstellung von mieterbetriebenen Wärmeversorgung auf Wärmecontracting.

28. Mai 2026
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Mit Urteilen vom 20. Mai 2026 (Az.: VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei einer Umstellung auf gewerbliches Wärmecontracting die Vorschrift über die Umlage von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf den Mieter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, wenn die Wohnung bislang durch von dem Mieter betriebene Einzelöfen beheizt wurde. In beiden zu beurteilenden Sachverhalten bewohnten die jeweiligen beklagten Mieter Wohnungen der klagenden Vermieterin, die mit selbst betriebenen Einzelöfen ausgestattet waren. Die Mietverträge sahen jeweils keine Umlage von Nahwärmelieferungskosten als Betriebskosten auf die Mieter vor. Nach der Umstellung auf Wärmecontracting forderte die Klägerin die Beklagten zu monatlichen Heizkostenvorauszahlungen auf, dem die Beklagten nachkamen. Klageweise machte die Vermieterin dann im Folgenden die gesamten Kosten der Wärmeerzeugung geltend. Der BGH entschied, dass die Beklagten zur Zahlung der Wärmekosten als Betriebskosten verpflichtet seien, die auch bei einem Betrieb der zentralen Wärmeversorgung durch die Vermieterin angefallen wären, da sich die Parteien durch die Zahlungen genau dieser Leistungen, stillschweigend hierauf geeinigt hätten. Grundsätzlich gelte jedoch, dass in den Fällen, in denen Wärmekosten vor der Umstellung auf Contracting nicht als Betriebskosten zu entrichten waren, die gesetzliche Regelung des § 556c BGB zur Umlage der Kosten der Wärmelieferung bei der Umstellung auf Wärmecontracting weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Feststellungen bezüglich der weitergehenden Kosten traf das Gericht nicht.

EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Am Nachmittag führte die Sommertour nach Speyer 🏘️☀️ Drei Stationen, drei unterschiedliche Ansätze – und doch verbindet sie eine Frage: Wie kann Wohnen bezahlbar, nachhaltig und gemeinschaftlich gestaltet werden? Los ging’s bei der GEWO Speyer 🏗️ In der Kurt-Schumacher-Straße entstehen drei neue Mehrfamilienhäuser mit 42 Wohnungen. Fast die Hälfte wird sozial gefördert. Dank der Förderung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt das Mietniveau auch langfristig für mittlere Einkommen bezahlbar. Klimagerechte Bauweise, fünf barrierefreie Wohnungen – davon drei rollstuhlgerecht – und ein 200 Quadratmeter großer Gemeinschaftsraum ergänzen das Konzept. GEWO-Geschäftsführer Oliver Hanneder gab Einblicke in die Umsetzung. Nächster Stopp: @[Gemeinnütziges Siedlungswerk Speyer GmbH] 🏙️ Beim Projekt „Seppelskasten“ wurde zwischen 2019 und 2024 eine ehemalige Gewerbeimmobilie in eine moderne, weitgehend barrierefreie Wohnanlage verwandelt. Neubau und teilweise erhaltene Bestandsgebäude verbinden unterschiedliche Wohnformen. Auch eine Wohngruppe des Jugendwerks hat hier ein Zuhause gefunden. Fernwärme, Photovoltaik, begrünte Dächer und zusätzliche Grünflächen machen das Projekt auch energetisch zukunftsfähig. GSW-Geschäftsführer @[Christian Rohatyn] stellte das Projekt vor. Zum Abschluss: Mehrgenerationenwohnen bei der @[Baugenossenschaft Speyer eG] 🤝 13 Wohneinheiten, ein Gemeinschaftsraum und eine Gewerbeeinheit bilden den Rahmen für ein vielfältiges Miteinander. Auszubildende, Senioren, Familien und Alleinerziehende leben hier unter einem Dach. Der GBS-Nachbarschaftsverein sorgt mit regelmäßigen Treffen und Aktivitäten für Austausch und Unterstützung. @[Oliver Pastor] und @[Bernd Reif], Vorstände der GBS Speyer, zeigten, wie soziales Management lebendige Nachbarschaften stärken kann. Drei Projekte, drei Wege – aber eine gemeinsame Perspektive: Zukunftsfähiges Wohnen braucht Bezahlbarkeit, Klimaschutz, Barrierefreiheit und lebendige Quartiere. Speyer zeigt, wie das ganz praktisch funktionieren kann. #Sommertour2026 #Wohnungswirtschaft #Speyer #BezahlbaresWohnen #Quartiersentwicklung

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