Recht so
Zulässigkeit des Drohnenflugs über Wohngebäude
zur Vermessung des Dachs
Mit Urteil vom 5. Januar 2026 (Az.: 222 C 2/26) hat das Amtsgericht München (AG) entschieden, dass ein Wohnungsinhaber gegen einen angekündigten Drohnenflug zur Dachvermessung eines Wohngebäudes keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. In dem zu beurteilenden Sachverhalt wollte ein beauftragtes Bauunternehmen Dachvermessungen zur energetischen Sanierung eines Gebäudes einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern durchführen. Die Baufirma wies hierauf per Aushang im Hausflur ebenso hin, wie auf die vorgesehene Unkenntlichmachung von auf den Aufnahmen erkennbaren personenbezogene Daten. Einer der Wohnungseigentümer beantragte hiergegen eine einstweilige Verfügung. Dem Unternehmen sollte untersagt werden, mittels des Drohnenflugs durch Bild- und Videoaufnahmen personenbezogene Daten von ihm zu erfassen. Das Amtsgericht sah einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als nicht gegeben an, da das Interesse des Bauunternehmers mittels Drohnenflug ein Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehung zu erstellen, das Interesse des Bewohners an der Integrität seiner Wohnung überwiege, insbesondere da der Flug angekündigt war und somit Maßnahmen zur Verhinderung von Innenaufnahmen hätten getroffen werden können. Zudem sei ein fünfminütiger Flug im Vergleich zu einer ansonsten notwendigen Einrüstung des Gebäudes das mildere Mittel. Letztlich liege auch kein Datenschutzverstoß vor, da auch hier das berechtigte Interesse des Unternehmers an der Datenverarbeitung das Interesse des Bewohners am Schutz seiner Grundrechte überwiege und die Verarbeitung damit rechtmäßig sei.
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