Mietrechts-Reform: Mehr Regulierung löst keine Wohnungsprobleme
Die geplanten Regelungen im Einzelnen:
Eingriffe bei Indexmieten und neue Regeln für möbliertes Wohnen
Ein zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Begrenzung von Indexmieten. In angespannten Wohnungsmärkten sollen Preissteigerungen oberhalb von 3 Prozent jährlich künftig nur noch zur Hälfte auf die Miete umgelegt werden können. Damit will die Bundesregierung insbesondere in Phasen hoher Inflation verhindern, dass Mieten sprunghaft steigen.
Zudem sieht der Entwurf neue Vorgaben für möbliertes Wohnen vor. Vermieter sollen verpflichtet werden, den Möblierungszuschlag gesondert auszuweisen. Wird dieser nicht transparent dargestellt, gilt die Wohnung rechtlich als unmöbliert. Gleichzeitig soll gesetzlich klargestellt werden, dass Zuschläge „angemessen“ sein müssen und sich grundsätzlich am Zeitwert der Möbel orientieren. Für voll möblierte Wohnungen ist eine pauschale Zuschlagsregelung vorgesehen.
Nach Einschätzung des GdW schaffen diese Regelungen jedoch keine Klarheit, sondern erhöhen den bürokratischen Aufwand und bergen neue Streitpotenziale. Bereits heute orientiert sich die Praxis am Zeitwertmodell, so dass kein zusätzlicher Regelungsbedarf bestehe.
Strengere Vorgaben für Kurzzeitvermietungen
Erstmals soll eine gesetzliche Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge eingeführt werden. Künftig sollen solche Verträge grundsätzlich auf maximal sechs Monate begrenzt sein und nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden können. Hintergrund ist, dass Kurzzeitvermietungen aus Sicht der Regierung bislang häufig genutzt werden, um Regelungen der Mietpreisbremse zu umgehen.
Der GdW hält diese starre Frist jedoch für nicht praxistauglich. Gerade in Ballungsräumen gebe es vielfältige Wohnbedarfe – etwa durch Projektarbeit, internationale Fachkräfte oder befristete Entsendungen –, die regelmäßig über sechs Monate hinausgehen. Eine starre Grenze könne daher zu zusätzlichem Druck auf den regulären Mietmarkt führen.
Ausweitung der Schonfristregelung
Ein weiterer Punkt ist die Erweiterung der Schonfristregelung. Künftig sollen Mieterinnen und Mieter eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen auch bei ordentlichen Kündigungen durch Nachzahlung einmalig abwenden können. Bislang galt diese Möglichkeit nur für fristlose Kündigungen.
Der GdW unterstützt grundsätzlich das Ziel, Wohnungsverluste zu vermeiden, sieht jedoch Anpassungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung. Insbesondere sei eine klarere Systematik erforderlich, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und praktikable Lösungen für beide Seiten zu schaffen.
Erleichterungen bei kleineren Modernisierungen
Positiv bewertet die sozial orientierte Wohnungswirtschaft die geplante Anhebung der Wertgrenze für vereinfachte Modernisierungsverfahren. Diese soll von bislang 10.000 Euro auf 20.000 Euro steigen. Damit wird der starken Kostenentwicklung im Bauwesen Rechnung getragen und die Durchführung kleinerer Modernisierungsmaßnahmen erleichtert.
Aus Sicht des GdW ist dies ein notwendiger Schritt, da sich Baupreise in den vergangenen Jahren deutlich erhöht haben. Gleichwohl könne dieser einzelne positive Aspekt die zusätzlichen Belastungen durch andere Regelungen nicht ausgleichen.
Mehr Angebot statt zusätzliche Regulierung notwendig
Grundsätzlich sieht der GdW die Gefahr, dass der Gesetzentwurf bestehende strukturelle Probleme nicht adressiert. Bereits heute erschweren umfangreiche regulatorische Eingriffe Investitionen in den Wohnungsbau. Gleichzeitig steigen Baukosten und Anforderungen weiter an.
Diese Entwicklung führt dazu, dass Investitionsentscheidungen zurückgestellt werden und dringend benötigter Wohnraum nicht entsteht. Der GdW fordert daher einen grundlegenden Perspektivwechsel in der Wohnungspolitik: Statt weiterer Detailregulierung brauche es verlässliche Rahmenbedingungen, niedrigere Baukosten und gezielte Anreize für Neubau und Modernisierung. (schi)
Die ausführliche GdW-Stellungnahme zum Referentenentwurf „Mietrecht II“ (aus März 2026) finden Sie hier.