Recht so
Die für das streitgegenständliche Objekt geltende Landesbauordnung sah keine verpflichtende Installation solcher Melder in Gemeinschaftsflächen vor, sondern nur innerhalb der Wohnungen. Das LG entschied zu Lasten des Vermieters, dass eine Umlage der Kosten ausscheidet. Es handele sich bei diesen nicht um sonstige Betriebskosten, weil die Anbringung und damit die Wartung der Rauchwarnmelder in den Gemeinschaftsflächen weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich sei. Weder sei der Vermieter rechtlich zur Installation verpflichtet gewesen, noch begründe eine solche Maßnahme eine die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessernde Modernisierungsmaßnahme. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich gerade nicht auf die Gemeinschaftsflächen ausweiten wollen, sondern sehe für diese Flächen andere Brandschutzmaßnahmen vor.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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