Wohnungswirtschaft Online mobile Logo Wohnungswirtschaft Online desktop Logo
  • wiPlus
  • Bundespolitik
  • Europa & Welt
  • Landespolitik
  • Themen
  • Unternehmen
  • Mediathek
  • Publikationen
  • Abo
  • Newsletter
Wohnungswirtschaft OnlineWohnungswirtschaft Online
Abonnement Anmelden
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw

Recht so

Keine Umlegbarkeit von Wartungskosten für außerhalb der ­Wohnungen in den Hausfluren angebrachte Rauchwarnmelder: Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 9 S 32/25) hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden, dass soweit die Anbringung von Rauchwarnmeldern in Gemeinschaftsflächen weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich ist, die Wartungskosten nicht als sonstige Betriebskosten umgelegt werden können. In dem zu beurteilenden Sachverhalt stritten die Parteien über die Umlegbarkeit von Wartungskosten als sonstige Betriebskosten für im Treppenhaus installierte Rauchwarnmelder.

7. Juli 2026
icon_recht_so_1548x1152px

Die für das streitgegenständliche Objekt geltende Landesbauordnung sah keine verpflichtende Installation solcher Melder in Gemeinschaftsflächen vor, sondern nur innerhalb der Wohnungen. Das LG entschied zu Lasten des Vermieters, dass eine Umlage der Kosten ausscheidet. Es handele sich bei diesen nicht um sonstige Betriebskosten, weil die Anbringung und damit die Wartung der Rauchwarnmelder in den Gemeinschaftsflächen weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich sei. Weder sei der Vermieter rechtlich zur Installation verpflichtet gewesen, noch begründe eine solche Maßnahme eine die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessernde Modernisierungsmaßnahme. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich gerade nicht auf die Gemeinschaftsflächen ausweiten wollen, sondern sehe für diese Flächen andere Brandschutzmaßnahmen vor.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Die Begründung des Landgerichts ist nicht überzeugend. Das Anbringen von Rauchwarnmeldern erhöht den Schutz von Mietern oder Besuchern vor Brandgefahren auch in Gemeinschaftsräumen. Insofern mag es zwar sein, dass die Anbringung eines Rauchwarnmelders in Gemeinschaftsräumen tatsächlich nicht erforderlich ist – es schadet aber auch nichts und erhöht im Gegenteil die Sicherheit. Sofern der Gesetzgeber das Anbringen von Rauchwarnmeldern nicht in Gemeinschaftsräumen regelt, spricht dies aber nicht gegen deren Umlagefähigkeit. Im Betriebskostenkatalog verbergen sich viele Positionen, die der Gesetzgeber nicht regelt. Das Betriebskostenrecht normiert allein die Möglichkeit einer Umlage über die Betriebskosten. So oder so: Damit die Betriebskosten der Rauchwarnmelder umlagefähig werden, muss es eine wirksame Vereinbarung mit dem Mieter geben. Weil es sich um sonstige Betriebskosten handelt, ist eine ausdrückliche Benennung im Mietvertrag notwendig. Diese findet sich etwa in dem vom GdW herausgegebenen Mustermietvertrag über die Kosten der Wartung für Rauchwarnmelder.        

Foto: URBAN_RUTHS

🏗️ Serielles Sanieren nimmt Fahrt auf – vom Pionierprojekt in die Breite! Wie schaffen wir es, den Gebäudebestand schneller, wirtschaftlicher und zugleich klimaneutral zu machen? Darüber diskutierten heute auf der @[EXPO REAL (Messe München)] am Verbände+ Stand @[Stolte Christian] (@[Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)], @[Tim-Oliver Müller] (@[Hauptverband der Deutschen Bauindustrie]) und GdW-Hauptgeschäftsführerin @[Ingeborg Esser], moderiert von @[Michael Neitzel]. Im Mittelpunkt: die neue Rahmenvereinbarung SerSan 1.0 von GdW, Bauindustrie und dena. Und das Interesse des Marktes ist groß: 48 Teilnahmeanträge sind eingegangen – von regionalen ebenso wie überregionalen Anbietern. 💬 „Die Offenheit unserer Mitgliedsunternehmen für das serielle Sanieren hat deutlich zugenommen“, betonte Ingeborg Esser. Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere kommunalen und öffentlichen Wohnungsunternehmen einen deutlich einfacheren und schnelleren Zugang zu seriellen Sanierungslösungen ermöglichen – wesentliche Schritte des aufwendigen europäischen Vergabeverfahrens werden bereits vorweggenommen. Das Potenzial ist enorm: Sechs unterschiedliche Gebäudetypen sowie verschiedene Sanierungs- und Effizienzstandards sollen dafür sorgen, dass Lösungen für einen möglichst breiten Bestand angeboten werden können. Klar wurde in der Diskussion aber auch: Klimaneutralität darf nicht mit maximaler Effizienz jedes einzelnen Gebäudes verwechselt werden. Entscheidend ist der Blick auf den gesamten Bestand. Begrenzte finanzielle Mittel müssen dort eingesetzt werden, wo sie die größte CO₂-Wirkung entfalten. Der GdW setzt sich deshalb weiterhin dafür ein, auch EH 85 angemessen in der Förderung zu berücksichtigen. 🏭 Serielles Sanieren bietet dabei mehr als Kostenvorteile: Vorfertigung, Digitalisierung sowie die Verbindung von Planung und Bauen können Geschwindigkeit, Produktivität und Qualität deutlich erhöhen. Gleichzeitig schafft die Rahmenvereinbarung mehr Planungssicherheit für die Unternehmen und erleichtert Wohnungsunternehmen die Vergabe. Jetzt kommt es darauf an, aus dem großen Marktinteresse konkrete Projekte zu machen. Denn eines ist sicher: Serielles Sanieren ist längst mehr als ein Experiment – es kann zu einem wichtigen Baustein für den klimaneutralen Gebäudebestand werden.

0 Share

wi Wohnungspolitische Informationen 41/2026

wi_2641

WI 41/2026

  • Registrieren
  • Abonnement
  • Artikel ansehen
  • Newsletter
  • Abonnement
  • Kündigung
  • Kontakt
  • Mediadaten
Wohnungswirtschaft Online Abonnement Anmelden

Unsere Partner

  • DigiWoh
  • BBA
  • BID
  • Housing Europe
  • Initative Wohnen
  • NaWoh
  • Praxispfad
  • DEWSWOS
  • EBZ
  • InWIS
  • © Copyright 2026
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw