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Wohnungsbau braucht jetzt echten Vorrang: Baugesetzbuch-Novelle ist wichtige Weichenstellung – wirksame Umsetzung notwendig

Berlin – Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt die geplante stärkere Priorisierung des Wohnungsbaus in dem am 27. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts ausdrücklich. Insbesondere die vorgesehene gesetzliche Verankerung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ für den Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten bewertet die sozial orientierte Wohnungswirtschaft als wichtigen und richtigen Schritt.

28. Mai 2026
adobestock
Foto: Adobestock

„Es ist die absolut richtige und notwendige Zielsetzung, dass die Bundesregierung den Wohnungsbau künftig ausdrücklich als überragendes öffentliches Interesse einstuft. Dafür hat sich der GdW als Ideengeber lange, intensiv und letztlich erfolgreich eingesetzt“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko. Mit dem Gesetzentwurf wird erstmals ausdrücklich anerkannt, dass der Wohnungsbau angesichts der dramatischen Wohnraumknappheit rechtlich stärker priorisiert werden muss. Das ist ein wichtiges Signal an Kommunen, Behörden und Gerichte.

Gleichzeitig weist der GdW kritisch darauf hin, dass die praktische Wirkung der neuen Regelung begrenzt bleiben könnte. Der vorgesehene Abwägungsvorrang gilt nur für künftige Planverfahren in angespannten Wohnungsmärkten. Vielfach geht es aber um Bauanträge in Gebieten, für die es keinen Bebauungsplan gibt. Hier findet der Abwägungsvorrang keine Anwendung. Nach Einschätzung des GdW könnte der unmittelbare Anwendungsbereich des neuen Vorrangs lediglich einen vergleichsweise kleinen Teil der Wohnungsbauprojekte erfassen. Hintergrund ist, dass nach Einschätzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) rund ein Drittel der Bevölkerung in Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten lebt. Unter Einbeziehung der Genehmigungen über Bebauungsplanverfahren dürfte die praktische Wirkung des neuen Instruments damit lediglich etwa 5 bis 15 Prozent der Baugenehmigungen betreffen.

Hinzu kommt, dass der neue Abwägungsvorrang weiterhin mit anderen höherrangigen Interessen konkurriert. Insbesondere Belange des Klimaschutzes und die Vorgaben aus Artikel 20a Grundgesetz sowie die Klimaschutzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 könnten die praktische Durchsetzung des Vorrangs weiterhin begrenzen.

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