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Recht so

14. Mai 2026
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Wann wird der Kautionsrückzahlungsanspruch fällig?

Mit Beschluss vom 3. März 2026 (Az.: 31 T 1172/26) hat das Landgericht München I (LG) entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit erst dann fällig wird, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf. In dem zu beurteilenden Sachverhalt kündigte der Mieter das Mietverhältnis und zahlte die letzten drei Monate keinen Mietzins mehr. Gleichwohl verklagte der Mieter den Vermieter unmittelbar nach Ende des Mietverhältnisses auf Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete nach Klageerhebung aufgrund der ausstehenden Miete mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch auf und berief sich auf die noch nicht abgelaufene Überlegungsfrist. Diese beträgt zwischen drei und sechs Monate. Das LG wies die Klage als unbegründet ab, da die Kautionsrückzahlungsforderung des Mieters nicht fällig geworden sei. Dies folge daraus, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch offene Mietforderungen und damit Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution erforderlich ist, auf Seiten des Vermieters bestanden, sodass selbst bei nicht erfolgter Aufrechnung die Klage abgewiesen worden wäre. Ebenso könne es aufgrund der fehlenden Mahnung dahinstehen, ob bereits vor Erhebung der Klage die Überlegungsfrist abgelaufen war.

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Zum Abschluss des NEW bauhaus Festivals in Weimar hat Festivaldirektor @[Michael Rücker] zu einer Verbänderunde unter der Überschrift „Neustart Baustelle. Welche Geschäftsmodelle die Bauwirtschaft durch die Transformation tragen“ eingeladen, an der u.a. Dr. @[Christian Lieberknecht] (#GdW) teilnahm. In einem Impulsvortrag von @[Martin Langen] (@[B+L Marktdaten GmbH - construction market research]) wurde deutlich, dass auch künftig eine hohe Nachfrage nach Wohnungen in Deutschland besteht. Angesichts eines aktuellen Wohnungsbedarfs von ca. 1,2 Mio. und ca. 10 Mio. Menschen in beengten Wohnungen bedarf es mehr Neubau, auch als wichtige Fluktuationsreserve für den Wohnungsmarkt. @[Dirk Salewski] (@[Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen]) machte klar, dass sich in der aktuellen Lage kaum noch ein Haushalt eine neue Wohnung leisten kann. Man sollte daher hinterfragen, ob die hohen Standards des Bauens noch sinnvoll sind. @[Olaf Demuth] (@[Hauptverband der Deutschen Bauindustrie], @[Zech Group]) verwies auf eine durchschnittliche Auslastung der Bauunternehmen von ca. 75 %, die im Wohnungsbau mit ca. 35-40 % noch deutlich geringer ausfällt. Dr. Tillman Prinz (Bundesarchitektenkammer) betonte, dass mit der Diskussion um den Gebäudetyp E und dem „Hamburg Standard“ der richtige Weg eingeschlagen wurde. Er sieht zudem Potenziale im Bestand. Dr. Christian Lieberknecht machte deutlich, dass es vor allem darum geht, bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Er verwies auf serielles und modulares Bauen als innovativen Lösungsansatz. Mit der Neuauflage der Rahmenvereinbarung 2.0 stellt der GdW seinen 3.000 Mitgliedern 25 ausgewählte Konzepte zur Verfügung. Neben den Verbänden ist auch der Bund gefordert: Das angekündigte Gebäudetyp-E-Gesetz liegt noch immer nicht vor. Seine Verabschiedung ist dringend notwendig, um Baukosten zu reduzieren und dem Wohnungsneubau wieder Schwung zu verleihen.

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