Zur Frage, wann Sperrmüllkosten und die Kosten des Hauswarts auf den Mieter umlegbar sind
Mit Urteil vom 28. März 2025 (Az.: 21 C 10/24) hat das Amtsgericht Bocholt (AG) entschieden, dass weder Sperrmüllkosten für einmalige Entrümpelungsaktionen noch Kosten für die Tätigkeiten des Hauswarts zu den umlagefähigen Betriebskostenpositionen gehören, wenn bei letzteren nicht eine klare Abgrenzung zu den nicht umlagefähigen Kosten erfolgt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war zwischen den Parteien streitig, ob die „Entrümpelungsaktion“ einmalig oder wiederkehrend ist. Nur bei wiederkehrender Leistung würde es sich um eine umlegbare Betriebskostenposition handeln. Der Vermieter konnte im Verfahren nicht den Nachweis erbringen, dass es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt.
EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW
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