Zugang einer E-Mail

Mit Beschluss vom 3. März 2025 hat das Amtsgericht Hanau gemeint, dass die automatisierte Rückmeldung an den Absender einer E-Mail, die Adresse werde nicht mehr verwendet und die eingegangene E-Mail nicht weitergeleitet, dem Zugang der E-Mail nicht entgegenstehe. Der Absender könne jedoch nebenvertraglich zur Verwendung eines anderen Kommunikationswegs verpflichtet sein (Az.:32 C 226/24). In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt ging es um den Zugang einer E-Mail im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens. Obwohl der beklagte Mieter eine automatische Rückantwort erhalten habe, dass die Adresse von der Klägerin nicht mehr verwendet und die Nachricht auch nicht weitergeleitet werde, ging das Amtsgericht von einem Zugang der Mail des Mieters aus. Gerade die Nachricht, dass diese E-Mail-Adresse nicht mehr benutzt werde, zeige den Zugang, so das Gericht.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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