Zugang einer E-Mail
Mit Beschluss vom 3. März 2025 hat das Amtsgericht Hanau gemeint, dass die automatisierte Rückmeldung an den Absender einer E-Mail, die Adresse werde nicht mehr verwendet und die eingegangene E-Mail nicht weitergeleitet, dem Zugang der E-Mail nicht entgegenstehe. Der Absender könne jedoch nebenvertraglich zur Verwendung eines anderen Kommunikationswegs verpflichtet sein (Az.:32 C 226/24). In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt ging es um den Zugang einer E-Mail im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens. Obwohl der beklagte Mieter eine automatische Rückantwort erhalten habe, dass die Adresse von der Klägerin nicht mehr verwendet und die Nachricht auch nicht weitergeleitet werde, ging das Amtsgericht von einem Zugang der Mail des Mieters aus. Gerade die Nachricht, dass diese E-Mail-Adresse nicht mehr benutzt werde, zeige den Zugang, so das Gericht.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Im Rechtsverkehr ist der Zugang und die Kenntnisnahme einer E-Mail immer noch nicht so ganz geklärt. Grundsätzlich ist der Zugang einer E-Mail dann gegeben, wenn diese potenziell abrufbar ist. Für den Geschäftsverkehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Zugang und damit auch die Kenntnisnahme dann gegeben sei, wenn die E-Mail eingegangen ist – spätestens mit Geschäftsschluss. Für den privaten Bereich ist dies noch offen. Aber auch hier sollte man diejenigen Grundsätze walten lassen, die für die Absendung eines Briefes greifen. Die Mail muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, also den (E-Mail)-Briefkasten und man muss mit der Kenntnisnahme rechnen können. Dies wäre etwa in den Abendstunden nicht der Fall, sondern am nächsten Werktag. Hier wäre eine Klarstellung spätestens durch die Rechtsprechung wünschenswert.