Wirksame Kündigung ohne vorherige Abmahnung auch gegenüber einem zur Tatzeitpunkt schuldunfähigen und gewalttätigen Mieter
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Mit Beschluss vom 30. Juni 2024 (Az.: 67 S 190/24) hat das Landgericht Berlin (LG) entschieden, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs.1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB auch gegenüber einem gewalttätigen Wohnraummieter mit einer untherapierten Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit wirksam sein kann, wenn die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien derart schwerwiegend erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann. Im zu beurteilenden Sachverhalt hatte der klagende Vermieter das Mietverhältnis mit dem beklagten Mieter ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt, nachdem letzterer gegenüber anderen Mitmietern gewalttätig geworden war. Eine zu vorige Abmahnung des Beklagten erfolgte nicht. Trotz der Behauptung des Beklagten, alkoholsüchtig und daher zum Tatzeitpunkt nicht schuldhaft gehandelt zu haben, gab das Amtsgericht Berlin-Mitte als Erstinstanz der Räumungsklage statt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Kläger obsiegte auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Berlin vollständig.
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