Was ist eine Hecke?
Mit Urteil vom 28. März 2025 (Az.: V ZR 185/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für die Einordnung einer Pflanze als Hecke nicht auf eine Höhenbegrenzung ankomme, sondern darauf, ob die Anpflanzung nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss vermittelt sowie eine Höhen- und Seitenbegrenzung aufweist. Zwei Eigentümer benachbarter Grundstücke stritten über die zulässige Höhe einer Bambusanpflanzung. Der Beklagte hatte auf seinem Grundstück durchgängig Bambus eingepflanzt. Nachdem dieser zwischenzeitlich eine Höhe von 6 bis 7 Meter erreicht hatte, verlangte der Kläger einen Rückschnitt. Aufgrund der landesrechtlichen Regelung kam es bezüglich der Höhe darauf an, ob die Anpflanzung als Hecke zu werten war.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Nachbarschaftliche Streitigkeiten, ob „Maschendrahtzaun“ oder – wie hier – die Hecke, beschäftigen die Gerichte. Mit dieser Entscheidung hat der BGH unter Anwendung des trockenen Rechts nun zwei umstrittene Fragen abschließend beantwortet. Der Kategorisierung als Hecke ist nicht eine Höhenbegrenzung immanent, sondern sie ist davon abhängig, ob die Anpflanzung nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss vermittelt sowie eine Höhen- und Seitenbegrenzung aufweist. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Landesgesetzgeber von seinem Regelungsrecht Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus wurde klargestellt – und das wohl zurecht –, dass die Bemessung der zulässigen Wuchshöhe bei Grundstücken mit Höhenunterschieden stets vom Ort des Pflanzenaustritts zu erfolgen hat. Anderenfalls wäre eine der Parteien benachteiligt. Vielleicht werden mit dieser Entscheidung und mit Hilfe juristischer Beratung etwas weniger Fälle vor Gericht landen.