Überlassung der Wohnung an einen Dritten zur alleinigen Nutzung kann zur fristlosen Kündigung führen
Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (AZ.: 33093 C 422/24) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) entschieden, dass sich aus der Genehmigung des Vermieters zur Aufnahme eines Dritten keine Zustimmung zur alleinigen Nutzung der Mietsache durch diesen Dritten ableiten lässt und der Vermieter aufgrund dessen nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mieters berechtigt ist. Der Vermieter hatte der Aufnahme eines Neffen des Mieters in das Mietobjekt zwar zugestimmt, nicht aber der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Neffen. Nachdem der Vermieter hiervon erfuhr, mahnte er dies ab und erklärte sodann die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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