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Recht so

18. Februar 2026
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Den Tod des Mieters zu verschweigen kann zur Kündigung führen

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az.: 12 U 52/25) hat das Kammergericht Berlin (KG) entschieden, dass das unredliche Verschweigen des Todes des Mieters durch die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war ein Mieter der klagenden Vermieterin, nachdem er seine Partnerin in seine Wohnung aufgenommen hatte, verstorben, was Letztere weder der ehemaligen Vermieterin noch vier Jahre später beim Verkauf der Immobilie der Klägerin mitteilte. Stattdessen begehrte die beklagte Partnerin mit einer mit der Unterschrift des Verstorbenen versehene Erklärung die Erlaubnis einer Gebrauchsüberlassung und täuschte den neuen Vermietern gegenüber telefonisch und per WhatsApp vor, dass der Mieter noch lebe. Die Kläger erfuhren vom Tod erst durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage und kündigten daraufhin fristlos. Das KG gab der Räumungsklage statt, da aufgrund ihres Verhaltens bei der Beklagten in ihrer Position als Eingetretene ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Vertragsfortsetzung unzumutbar macht und zur außerordentlichen Kündigung innerhalb der gesetzlichen monatlichen Kündigungsfrist berechtigt.

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