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Recht so

Es könnte so einfach sein: Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf für ein Gebäudetyp-E-Gesetz vorgelegt. Inhaltlich regelt der Entwurf, dass die Parteien eines Bauvertrags durch eine Vereinbarung in Textform die Regelungen über einen gesetzlichen Basisstandard (Gebäudetyp E) zur Anwendung bringen können. Sie können also unter vereinfachten Voraussetzungen Beschaffenheitsmerkmale vereinbaren, die von dem für vergleichbare Gebäude ansonsten üblichen Qualitätsstandard abweichen. Wird der Gebäudetyp E vereinbart, ist das Gebäude frei von Sachmängeln, soweit es die in den jeweils zu beachtenden Technischen Baubestimmungen der Länder enthaltenen Anforderungen an die Beschaffenheit einer baulichen Anlage – wie beispielsweise die dort geregelten Anforderungen an den Schallschutz – aufweist.

29. Oktober 2026
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Normiert werden Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern, etwa  Angaben zum Schallschutzstandard sowie eine überschlägige Darstellung der Kosten, die voraussichtlich jeweils dadurch gespart werden, dass der Qualitätsstandard unterschritten wird, der bei einem vergleichbaren Gebäude üblich ist. Ob insbesondere die Informationspflichten zu einer Vereinfachung beitragen, ist fraglich. Denn was passiert bei späteren Kostensteigerungen etc.? Der Entwurf behandelt aber ausdrücklich nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Bauvertrages. Der Mietvertrag hat mit dem Bauvertrag nichts zu tun und unterfällt auch einem anderen Mangelbegriff als der Bauvertrag. Soweit der Entwurf zusätzliche mietrechtliche Regelungen ausdrücklich für entbehrlich hält und stattdessen auf konkrete Vereinbarungen zwischen Vermietern und Mietern verweist, verkennt er die damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten, die sich dann auch auf die Finanzierung auswirken. Es bedarf daher einer gesetzlichen Klarstellung, dass ein Bauwerk, welches dem gesetzlichen Basisstandard entspricht, auch im Mietverhältnis als mangelfrei gilt. Diese Verbindung kann der Gesetzgeber durch einen einfachen Verweis selbst herstellen. Ohne diese Klarstellung werden rechtliche Risiken auf den Mietvertrag verlagert und es wird verhindert, dass einfacheres Bauen in der Breite ankommt. Also: Ein Verweis im Mietrecht genügt. Das wäre einfach.

Kommentar von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Die BEG-Reform verhindert, dass die Wohnungswirtschaft ihre Klimaziele erreichen kann. Beispiel: Gefördert werden nur noch Sanierungsstandards, die sich in Bestandsgebäuden nicht wirtschaftlich umsetzen lassen. Die Folgen für unsere mehr als 3.000 Genossenschaften und Wohnungsunternehmen, und deren Mieter sind gewaltig: allein im kommenden Jahr können 51.000 Wohnungen nicht energetisch saniert werden. Die Heizkosten steigen also weiter! Lösung: Wir brauchen eine Förderung, die auf sinnvolle Einzelmaßnahmen zur CO2-Vermeidung setzt – bei sozial gerechter Verteilung der Gelder zwischen Mietern und Eigenheimbesitzern. #neinzurBEGreform #BEG #Wohnungswirtschaft

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