Recht so
Normiert werden Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern, etwa Angaben zum Schallschutzstandard sowie eine überschlägige Darstellung der Kosten, die voraussichtlich jeweils dadurch gespart werden, dass der Qualitätsstandard unterschritten wird, der bei einem vergleichbaren Gebäude üblich ist. Ob insbesondere die Informationspflichten zu einer Vereinfachung beitragen, ist fraglich. Denn was passiert bei späteren Kostensteigerungen etc.? Der Entwurf behandelt aber ausdrücklich nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Bauvertrages. Der Mietvertrag hat mit dem Bauvertrag nichts zu tun und unterfällt auch einem anderen Mangelbegriff als der Bauvertrag. Soweit der Entwurf zusätzliche mietrechtliche Regelungen ausdrücklich für entbehrlich hält und stattdessen auf konkrete Vereinbarungen zwischen Vermietern und Mietern verweist, verkennt er die damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten, die sich dann auch auf die Finanzierung auswirken. Es bedarf daher einer gesetzlichen Klarstellung, dass ein Bauwerk, welches dem gesetzlichen Basisstandard entspricht, auch im Mietverhältnis als mangelfrei gilt. Diese Verbindung kann der Gesetzgeber durch einen einfachen Verweis selbst herstellen. Ohne diese Klarstellung werden rechtliche Risiken auf den Mietvertrag verlagert und es wird verhindert, dass einfacheres Bauen in der Breite ankommt. Also: Ein Verweis im Mietrecht genügt. Das wäre einfach.
Kommentar von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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