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Recht so

Greift die Ausnahme von der Mietpreisbremse auch bei einer ­Wiederherstellung einer nicht nutzbaren Wohnung? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. Juli 2026 (Az.: VIII ZR 50/23) entschieden, dass die Ausnahmeregelung von der Mietpreisbremse für Neubauten auch für solche Wohnungen gilt, die nach dem Stichtag 1. Oktober 2014 erstmals wieder zu Wohnzwecken genutzt und vermietet werden, nachdem sie zuvor aufgrund von Schäden unbewohnbar waren und nur durch erheblichen Bauaufwand dauerhaft wieder bewohnbar gemacht werden konnten.

6. August 2026
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In dem entschiedenen Fall befand sich das Gebäude in einem angespannten Wohnungsmarkt und war im Jahr 2015 nicht bewohnbar beziehungsweise nicht nutzbar. Der Vermieter investierte mehr als drei Millionen Euro, um das Gebäude wieder bewohnbar zu machen, und vermietete anschließend die Wohnungen – unter anderem an den klagenden Mieter – zu einer Miete, die die nach der Mietpreisbremse zulässige Höchstmiete überschritt. Der Mieter verlangte daraufhin die Rückzahlung der aus seiner Sicht überzahlten Miete wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse und trat seinen Anspruch später an eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft ab. Der BGH sah jedoch keinen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, da hier die Ausnahmeregelung für Neubauten greift, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Das betroffene Gebäude war zum Stichtag aufgrund von Schäden nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar und wurde erst durch den wesentlichen, dauerhaften Wiederaufbau wieder für Wohnzwecke hergerichtet. Nach den Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich auf das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) Bezug genommen wird, stellt die dauerhafte Wiedernutzbarmachung eines vorhandenen, beschädigten Gebäudes zu Wohnzwecken durch Beseitigung der Schäden Wohnungsneubau dar.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Wie gelingt erfolgreicher Stadtumbau? Eine beeindruckende Antwort auf diese Frage bot sich GdW-Präsident @[Axel Gedaschko] und @[Frank Emrich], Verbandsdirektor des @[vtw - Verband Thüringer- Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V.], bei der gemeinsamen Sommertour in Leinefelde. Seit vielen Jahren gestalten die kommunale Wohnungsgesellschaft WVL und die Wohnungsbaugenossenschaft LWG die Entwicklung der Stadt gemeinsam. Was nach der Wende mit Rückbau begann, entwickelte sich zu einer außergewöhnlich engen Partnerschaft. Das Besondere: Die Tiefe der Kooperation ist einzigartig. Gemeinsam wurden Gestaltungskonzepte entwickelt, die Stadt neu gedacht und zahlreiche Projekte umgesetzt. So entstehen nach und nach aus Wohngebäuden der 1960er-Jahre moderne und attraktive Wohnangebote. Erfahrungen aus den ersten Sanierungen fließen in weitere Projekte ein. Nachträglich angebaute Balkone, Aufzüge mit Laubengängen, ein verbesserter Schallschutz und neue Wohnungsschnitte zeigen, wie Bestandsgebäude zukunftsfähig gemacht werden können. Aktuell wird diese gemeinsame Stadtgestaltung im Rahmen der Landesgartenschau sichtbar: Mit dem „Blumenblock“ haben die Partner einen Wohnblock in ein außergewöhnliches Ausstellungsobjekt verwandelt. Neben den floralen Gestaltungen bietet eine original erhaltene Nostalgiewohnung spannende Einblicke in das Wohnen vergangener Jahrzehnte. Vor Ort tauschten sich @[Tino Hartlep] von der WVL und Jörg Schiering von der LWG mit Landrätin Dr. @[Marion Frant], Bürgermeister Christian Zwingmann, Staatssekretär @[Dr. Tobias J. Knoblich], GdW-Präsident Axel Gedaschko und vtw-Verbandsdirektor Frank Emrich über die erfolgreiche Stadt- und Quartiersentwicklung in Leinefelde aus. Leinefelde zeigt eindrucksvoll, was möglich ist, wenn kommunale und genossenschaftliche Wohnungsunternehmen über Jahrzehnte hinweg gemeinsam an einer Vision arbeiten. #Sommertour #Leinefelde #Wohnungswirtschaft #Bestandsentwicklung #Stadtentwicklung #Quartiersentwicklung #Landesgartenschau

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