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Recht so

Greift die Ausnahme von der Mietpreisbremse auch bei einer ­Wiederherstellung einer nicht nutzbaren Wohnung? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. Juli 2026 (Az.: VIII ZR 50/23) entschieden, dass die Ausnahmeregelung von der Mietpreisbremse für Neubauten auch für solche Wohnungen gilt, die nach dem Stichtag 1. Oktober 2014 erstmals wieder zu Wohnzwecken genutzt und vermietet werden, nachdem sie zuvor aufgrund von Schäden unbewohnbar waren und nur durch erheblichen Bauaufwand dauerhaft wieder bewohnbar gemacht werden konnten.

6. August 2026
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In dem entschiedenen Fall befand sich das Gebäude in einem angespannten Wohnungsmarkt und war im Jahr 2015 nicht bewohnbar beziehungsweise nicht nutzbar. Der Vermieter investierte mehr als drei Millionen Euro, um das Gebäude wieder bewohnbar zu machen, und vermietete anschließend die Wohnungen – unter anderem an den klagenden Mieter – zu einer Miete, die die nach der Mietpreisbremse zulässige Höchstmiete überschritt. Der Mieter verlangte daraufhin die Rückzahlung der aus seiner Sicht überzahlten Miete wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse und trat seinen Anspruch später an eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft ab. Der BGH sah jedoch keinen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, da hier die Ausnahmeregelung für Neubauten greift, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Das betroffene Gebäude war zum Stichtag aufgrund von Schäden nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar und wurde erst durch den wesentlichen, dauerhaften Wiederaufbau wieder für Wohnzwecke hergerichtet. Nach den Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich auf das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) Bezug genommen wird, stellt die dauerhafte Wiedernutzbarmachung eines vorhandenen, beschädigten Gebäudes zu Wohnzwecken durch Beseitigung der Schäden Wohnungsneubau dar.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Am Nachmittag führte die Sommertour nach Speyer 🏘️☀️ Drei Stationen, drei unterschiedliche Ansätze – und doch verbindet sie eine Frage: Wie kann Wohnen bezahlbar, nachhaltig und gemeinschaftlich gestaltet werden? Los ging’s bei der GEWO Speyer 🏗️ In der Kurt-Schumacher-Straße entstehen drei neue Mehrfamilienhäuser mit 42 Wohnungen. Fast die Hälfte wird sozial gefördert. Dank der Förderung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt das Mietniveau auch langfristig für mittlere Einkommen bezahlbar. Klimagerechte Bauweise, fünf barrierefreie Wohnungen – davon drei rollstuhlgerecht – und ein 200 Quadratmeter großer Gemeinschaftsraum ergänzen das Konzept. GEWO-Geschäftsführer Oliver Hanneder gab Einblicke in die Umsetzung. Nächster Stopp: @[Gemeinnütziges Siedlungswerk Speyer GmbH] 🏙️ Beim Projekt „Seppelskasten“ wurde zwischen 2019 und 2024 eine ehemalige Gewerbeimmobilie in eine moderne, weitgehend barrierefreie Wohnanlage verwandelt. Neubau und teilweise erhaltene Bestandsgebäude verbinden unterschiedliche Wohnformen. Auch eine Wohngruppe des Jugendwerks hat hier ein Zuhause gefunden. Fernwärme, Photovoltaik, begrünte Dächer und zusätzliche Grünflächen machen das Projekt auch energetisch zukunftsfähig. GSW-Geschäftsführer @[Christian Rohatyn] stellte das Projekt vor. Zum Abschluss: Mehrgenerationenwohnen bei der @[Baugenossenschaft Speyer eG] 🤝 13 Wohneinheiten, ein Gemeinschaftsraum und eine Gewerbeeinheit bilden den Rahmen für ein vielfältiges Miteinander. Auszubildende, Senioren, Familien und Alleinerziehende leben hier unter einem Dach. Der GBS-Nachbarschaftsverein sorgt mit regelmäßigen Treffen und Aktivitäten für Austausch und Unterstützung. @[Oliver Pastor] und @[Bernd Reif], Vorstände der GBS Speyer, zeigten, wie soziales Management lebendige Nachbarschaften stärken kann. Drei Projekte, drei Wege – aber eine gemeinsame Perspektive: Zukunftsfähiges Wohnen braucht Bezahlbarkeit, Klimaschutz, Barrierefreiheit und lebendige Quartiere. Speyer zeigt, wie das ganz praktisch funktionieren kann. #Sommertour2026 #Wohnungswirtschaft #Speyer #BezahlbaresWohnen #Quartiersentwicklung

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