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Recht so

Zahlungsverweigerung bei Stromrechnungen bei eigener Untätigkeit: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (Az.: VIII ZR 88/25) darauf hingewiesen, dass wenn ein Stromkunde die ihm vom Versorger eingeräumte Möglichkeit zur Selbstablesung über Jahre ungenutzt verstreichen und er auch keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, es ihm unter den im Einzelfall obwaltenden Umständen trotz eines weiter nicht erklärlichen Verbrauchssprungs um ein Vielfaches im Vergleich mit anderen Verbrauchszeiträumen verwehrt sein kann, Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen mit dem Ziel eines Zahlungsaufschubs oder der Zahlungsverweigerung zu erheben.

30. Juli 2026
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Die Klägerin, ein Stromversorger, verlangte von der Beklagten Nachzahlung offener Entgelte für Stromlieferungen im Rahmen der Grundversorgung von November 2017 bis Oktober 2023 sowie die Duldung der Versorgungssperre wegen Zahlungsrückständen. Grundlage des Streits war ein ungewöhnlich hoher, erst 2022 festgestellter Gesamtverbrauch von 56.338 kWh seit November 2018, den der Versorger rückwirkend auf mehrere Abrechnungsjahre verteilte und dadurch deutlich erhöhte Rechnungen stellte. Die Beklagte bestritt die Plausibilität dieser Verbräuche unter Hinweis auf frühere und spätere, deutlich niedrigere Verbrauchswerte. Während das Landgericht die Klage vollständig abwies, gab das Oberlandesgericht Celle der Klage statt und bejahte den Zahlungsanspruch sowie das Recht zur Sperrung des Stromzählers. Im konkreten Fall muss die Kundin rund 11.200 Euro für mehrere Jahre Stromverbrauch zahlen; sie ist mit ihren Einwänden gegen die Rechnungen ausgeschlossen. Der BGH betont: Der Einwendungsausschluss schützt die Liquidität der Grundversorger, Verbraucher können aber zu viel gezahlte Beträge später in einem Rückforderungsprozess einklagen – tragen dann aber die Beweislast für einen Fehler.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Stromkunden ihre Zahlungen nur dann zurückhalten dürfen, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Abrechnung besteht – und nicht allein deshalb, weil sie über Jahre hinweg keine eigenen Zählerstände abgelesen und übermittelt haben. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob dieses Risiko der unterlassenen Selbstablesung grundsätzlich auf das Versorgungsunternehmen zu verlagern ist, hat der BGH nicht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anerkannt und die Revision zurückgewiesen. Im Ergebnis bedeutet dies: Wer jahrelang nichts tut, muss sich auch nicht wundern, wenn das dicke Ende in Folge hoher Nachzahlungen kommt.

Foto: GdW, Urban Ruths

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