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Recht so

Zahlungsverweigerung bei Stromrechnungen bei eigener Untätigkeit: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (Az.: VIII ZR 88/25) darauf hingewiesen, dass wenn ein Stromkunde die ihm vom Versorger eingeräumte Möglichkeit zur Selbstablesung über Jahre ungenutzt verstreichen und er auch keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, es ihm unter den im Einzelfall obwaltenden Umständen trotz eines weiter nicht erklärlichen Verbrauchssprungs um ein Vielfaches im Vergleich mit anderen Verbrauchszeiträumen verwehrt sein kann, Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen mit dem Ziel eines Zahlungsaufschubs oder der Zahlungsverweigerung zu erheben.

30. Juli 2026
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Die Klägerin, ein Stromversorger, verlangte von der Beklagten Nachzahlung offener Entgelte für Stromlieferungen im Rahmen der Grundversorgung von November 2017 bis Oktober 2023 sowie die Duldung der Versorgungssperre wegen Zahlungsrückständen. Grundlage des Streits war ein ungewöhnlich hoher, erst 2022 festgestellter Gesamtverbrauch von 56.338 kWh seit November 2018, den der Versorger rückwirkend auf mehrere Abrechnungsjahre verteilte und dadurch deutlich erhöhte Rechnungen stellte. Die Beklagte bestritt die Plausibilität dieser Verbräuche unter Hinweis auf frühere und spätere, deutlich niedrigere Verbrauchswerte. Während das Landgericht die Klage vollständig abwies, gab das Oberlandesgericht Celle der Klage statt und bejahte den Zahlungsanspruch sowie das Recht zur Sperrung des Stromzählers. Im konkreten Fall muss die Kundin rund 11.200 Euro für mehrere Jahre Stromverbrauch zahlen; sie ist mit ihren Einwänden gegen die Rechnungen ausgeschlossen. Der BGH betont: Der Einwendungsausschluss schützt die Liquidität der Grundversorger, Verbraucher können aber zu viel gezahlte Beträge später in einem Rückforderungsprozess einklagen – tragen dann aber die Beweislast für einen Fehler.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Am Nachmittag führte die Sommertour nach Speyer 🏘️☀️ Drei Stationen, drei unterschiedliche Ansätze – und doch verbindet sie eine Frage: Wie kann Wohnen bezahlbar, nachhaltig und gemeinschaftlich gestaltet werden? Los ging’s bei der GEWO Speyer 🏗️ In der Kurt-Schumacher-Straße entstehen drei neue Mehrfamilienhäuser mit 42 Wohnungen. Fast die Hälfte wird sozial gefördert. Dank der Förderung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt das Mietniveau auch langfristig für mittlere Einkommen bezahlbar. Klimagerechte Bauweise, fünf barrierefreie Wohnungen – davon drei rollstuhlgerecht – und ein 200 Quadratmeter großer Gemeinschaftsraum ergänzen das Konzept. GEWO-Geschäftsführer Oliver Hanneder gab Einblicke in die Umsetzung. Nächster Stopp: @[Gemeinnütziges Siedlungswerk Speyer GmbH] 🏙️ Beim Projekt „Seppelskasten“ wurde zwischen 2019 und 2024 eine ehemalige Gewerbeimmobilie in eine moderne, weitgehend barrierefreie Wohnanlage verwandelt. Neubau und teilweise erhaltene Bestandsgebäude verbinden unterschiedliche Wohnformen. Auch eine Wohngruppe des Jugendwerks hat hier ein Zuhause gefunden. Fernwärme, Photovoltaik, begrünte Dächer und zusätzliche Grünflächen machen das Projekt auch energetisch zukunftsfähig. GSW-Geschäftsführer @[Christian Rohatyn] stellte das Projekt vor. Zum Abschluss: Mehrgenerationenwohnen bei der @[Baugenossenschaft Speyer eG] 🤝 13 Wohneinheiten, ein Gemeinschaftsraum und eine Gewerbeeinheit bilden den Rahmen für ein vielfältiges Miteinander. Auszubildende, Senioren, Familien und Alleinerziehende leben hier unter einem Dach. Der GBS-Nachbarschaftsverein sorgt mit regelmäßigen Treffen und Aktivitäten für Austausch und Unterstützung. @[Oliver Pastor] und @[Bernd Reif], Vorstände der GBS Speyer, zeigten, wie soziales Management lebendige Nachbarschaften stärken kann. Drei Projekte, drei Wege – aber eine gemeinsame Perspektive: Zukunftsfähiges Wohnen braucht Bezahlbarkeit, Klimaschutz, Barrierefreiheit und lebendige Quartiere. Speyer zeigt, wie das ganz praktisch funktionieren kann. #Sommertour2026 #Wohnungswirtschaft #Speyer #BezahlbaresWohnen #Quartiersentwicklung

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