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Recht so

Die Kürzung von Homeoffice: Mit Urteil vom 11. Februar 2026 hat sich das Arbeitsgericht Düsseldorf  mit der Frage beschäftigt, wann der Arbeitgeber Regelungen über das Homeoffice  zurücknehmen darf. Die Entscheidung behandelte den Fall eines Arbeitnehmers, der bei seinem Arbeitgeber seit dem Jahr 2014 in der IT-Abteilung angestellt ist. Er arbeitet dort seit mehreren Jahren etwa 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice.

14. Juli 2026
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Im Februar 2025 teilt der Arbeitgeber seinen IT-Mitarbeitern mit, dass externes Arbeiten auf maximal 50 Prozent der monatlichen Arbeitszeit sowie höchstens drei Tage in der Woche begrenzt sei. Der Kläger, der unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, bat daraufhin darum, weiterhin wenigstens montags und freitags im Homeoffice arbeiten zu dürfen, was der Arbeitgeber ablehnte. Der Arbeitnehmer begehrte daraufhin die Verpflichtung des Arbeitgebers zur weiteren Gewährung von Homeoffice-Tätigkeit sowie hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung zur Beendigung des Homeoffice. Das Arbeitsgericht meinte, dass eine weitere Gewährung von Homeoffice nur dann begründet sein könne, wenn nach Maßgabe einer bestimmten Rechtsgrundlage ein Anspruch hierauf bestehe. Dieser sei hier nicht erkennbar, da weder eine Vereinbarung mit dem Vorgesetzen vorliege, noch eine betriebliche Übung festgestellt werden konnte. Die Kürzung des Homeoffices sei nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht wirksam. Hier fehle es an einem nachvollziehbaren Interesse des Arbeitgebers bei der Ausübung seines Direktionsrechts zur Bestimmung des Arbeitsorts. Die Weisung sei damit ermessenfehlerhaft und unwirksam.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Die Rechtsprechung tut sich in Sachen Gewährung und Wiederruf von Homeoffice noch durchaus schwer. Wurde jedenfalls bedingungslos und ohne weitere Voraussetzungen Homeoffice gewährt, so bedarf deren Einschränkung einer entsprechenden Grundlage. Die Einschränkung muss notwendig sein, die Darlegungslast trägt der Arbeitgeber. Bei der Gewährung von Homeoffice bietet sich an, dies konkret mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und mit der Option einer Verlängerung zu befristen. Die Rücknahme einer bedingungslos erteilten Gewährung von Homeoffice ist jedenfalls schwierig. Sie muss begründet und betrieblich notwendig sein. Hier aber bleibt die Rechtsprechung abzuwarten.

Foto: GdW, Urban Ruths

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