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Recht so

Die Kürzung von Homeoffice: Mit Urteil vom 11. Februar 2026 hat sich das Arbeitsgericht Düsseldorf  mit der Frage beschäftigt, wann der Arbeitgeber Regelungen über das Homeoffice  zurücknehmen darf. Die Entscheidung behandelte den Fall eines Arbeitnehmers, der bei seinem Arbeitgeber seit dem Jahr 2014 in der IT-Abteilung angestellt ist. Er arbeitet dort seit mehreren Jahren etwa 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice.

14. Juli 2026
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Im Februar 2025 teilt der Arbeitgeber seinen IT-Mitarbeitern mit, dass externes Arbeiten auf maximal 50 Prozent der monatlichen Arbeitszeit sowie höchstens drei Tage in der Woche begrenzt sei. Der Kläger, der unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, bat daraufhin darum, weiterhin wenigstens montags und freitags im Homeoffice arbeiten zu dürfen, was der Arbeitgeber ablehnte. Der Arbeitnehmer begehrte daraufhin die Verpflichtung des Arbeitgebers zur weiteren Gewährung von Homeoffice-Tätigkeit sowie hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung zur Beendigung des Homeoffice. Das Arbeitsgericht meinte, dass eine weitere Gewährung von Homeoffice nur dann begründet sein könne, wenn nach Maßgabe einer bestimmten Rechtsgrundlage ein Anspruch hierauf bestehe. Dieser sei hier nicht erkennbar, da weder eine Vereinbarung mit dem Vorgesetzen vorliege, noch eine betriebliche Übung festgestellt werden konnte. Die Kürzung des Homeoffices sei nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht wirksam. Hier fehle es an einem nachvollziehbaren Interesse des Arbeitgebers bei der Ausübung seines Direktionsrechts zur Bestimmung des Arbeitsorts. Die Weisung sei damit ermessenfehlerhaft und unwirksam.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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🚨 „Ein Frontalangriff auf die sozialverträgliche Wärmewende.“ Mit diesen deutlichen Worten kritisiert GdW-Präsident @[Axel Gedaschko] auf SPIEGEL.de die Kürzungen bei der BEG-Förderung für Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden. Das Beispiel der @[Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte | Wohnstadt] macht die Dimension der Folgen für sozial orientierte Wohnungsunternehmen deutlich: Geschäftsführerin Monika Fontaine-Kretschmer erklärt, dass sie die Zahl der klimaschonenden Sanierungen in ihrem Unternehmen von rund 1.300 auf 2.000 Wohnungen steigern und dafür jährlich 100 Millionen Euro investieren will. Infolge der abrupten Förderkürzung im Juli müssen bereits fertige Sanierungspläne jetzt aber neu kalkuliert werden und können teilweise nicht mehr umgesetzt werden. Ausgerechnet Mehrfamilienhäuser, in denen der überwiegende der rund Mieterhaushalte mit häufig mittleren und niedrigen Einkommen lebt, trifft es besonders hart: Bei einem Gebäude mit zwölf Wohnungen sinken die förderfähigen Kosten von 360.000 auf nur noch 153.000 Euro – ein Minus von 58 Prozent. Gleichzeitig entfallen in der Regel die Tilgungszuschüsse für die wichtigen Effizienzhausstandards EH 70 EE und EH 85 EE. „Was gestern noch wirtschaftlich knapp darstellbar war, ist heute vielfach nicht mehr finanzierbar“, bringt Axel Gedaschko die Situation auf den Punkt. Die Folgen: weniger Sanierungen, fehlende Planungssicherheit und zusätzliche Belastungen für Mieterinnen und #Mieter. Dabei liegt die Sanierungsrate im Wohngebäudebestand bereits heute bei nur 0,67 Prozent. Für das Erreichen der Klimaziele wären rund zwei Prozent notwendig. Die Wärmewende braucht Verlässlichkeit und eine Förderung, die den Realitäten vermieteter Mehrfamilienhäuser gerecht wird – keine Kürzungen, die Investitionen verhindern. Zum ausführlichen Beitrag auf SPIEGEL Online (SPIEGEL+): https://lnkd.in/gVAFwQAv #GdW #Wohnungswirtschaft #Gebäudeförderung #BEG #Wärmewende #BezahlbaresWohnen #Klimaschutz

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