Recht so
Im Februar 2025 teilt der Arbeitgeber seinen IT-Mitarbeitern mit, dass externes Arbeiten auf maximal 50 Prozent der monatlichen Arbeitszeit sowie höchstens drei Tage in der Woche begrenzt sei. Der Kläger, der unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, bat daraufhin darum, weiterhin wenigstens montags und freitags im Homeoffice arbeiten zu dürfen, was der Arbeitgeber ablehnte. Der Arbeitnehmer begehrte daraufhin die Verpflichtung des Arbeitgebers zur weiteren Gewährung von Homeoffice-Tätigkeit sowie hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung zur Beendigung des Homeoffice. Das Arbeitsgericht meinte, dass eine weitere Gewährung von Homeoffice nur dann begründet sein könne, wenn nach Maßgabe einer bestimmten Rechtsgrundlage ein Anspruch hierauf bestehe. Dieser sei hier nicht erkennbar, da weder eine Vereinbarung mit dem Vorgesetzen vorliege, noch eine betriebliche Übung festgestellt werden konnte. Die Kürzung des Homeoffices sei nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht wirksam. Hier fehle es an einem nachvollziehbaren Interesse des Arbeitgebers bei der Ausübung seines Direktionsrechts zur Bestimmung des Arbeitsorts. Die Weisung sei damit ermessenfehlerhaft und unwirksam.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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