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Recht so

Keine Vergleiche von Angeboten führen nicht zum Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot: Mit Urteil vom 20. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass fehlende Vergleichsangebote allein noch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten begründen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Vermieter Leistungen zu objektiv überhöhten Preisen beauftragt habe. Das Landgericht (LG) Mannheim hatte die Nebenkostennachforderungen einer Vermieterin wegen eines umfangreichen Gebäudemanagementvertrags vollständig abgewiesen – der Mietrechtssenat hob das Urteil nun auf (Az.: VIII ZR 6/24).

2. Juli 2026
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Die Klägerin vermietete Wohnungen in einem größeren Gebäudekomplex. Für das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement beauftragte sie nach Abschluss der Mietverträge eine externe Firma mit vielfältigen Dienstleistungen. Einen Teil der Kosten legte sie über die Betriebskostenabrechnungen 2017 und 2018 auf die Mieter um. Zudem machte sie später noch Grundsteuerkosten geltend, nachdem steuerliche Grundlagenbescheide geändert worden waren. Streit gab es unter anderem darüber, ob die umgelegten Managementkosten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstießen. Das Amtsgericht (AG) sprach der Vermieterin die geforderten Nachzahlungen in Höhe von rund 2.800 Euro weitgehend zu. Das LG sah das aber anders und wies die Klage komplett ab und meinte: Schon weil die Vermieterin vor Abschluss des Gebäudemanagementvertrags keine Vergleichsangebote eingeholt habe, liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Bei einem derart umfangreichen Vertrag hätte sie sich einen umfassenden Marktüberblick verschaffen müssen. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlange zwar ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Daraus folge aber keine generelle Pflicht, vor jeder Beauftragung mehrere Angebote einzuholen. Entscheidend sei zunächst, ob die beauftragten Leistungen überhaupt zu „nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen” eingekauft worden seien. Erst wenn das feststehe, komme es darauf an, ob der Vermieter sich entlasten könne – etwa durch den Nachweis, dass er sich ausreichend um günstige Anbieter bemüht habe. Daneben bekräftigte der BGH, dass auch Einwände gegen Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB unterliegen. Mieter müssten solche Einwendungen also binnen 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend machen.

Foto: URBAN_RUTHS

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Dritter Stopp unseres Hamburg-Besuchs: das Quartier Ladenbeker Dreieck. Die Baugenossenschaft Bergedorf-Bille zeigt hier, was ein ganzheitlicher #Quartiersansatz in der Praxis bedeutet. Es geht nicht nur um einzelne Gebäude, sondern darum, Quartiere fit für die Zukunft zu machen – klimaneutral, resilient und lebenswert. Im Mittelpunkt steht der Aufbau eines Nahwärmenetzes mit #Geothermie. Ein wesentlicher Vorteil: eine extrem hohe Versorgungssicherheit und keine Abhängigkeit von volatilen Energiepreisen. Das schafft langfristig Stabilität. Aber auch #Klimaanpassung spielt hier eine große Rolle. Die Erfahrungen aus dem Starkregen 2018 waren ein Weckruf für die Genossenschaft. Deshalb wird hier zusätzlich in Regenwassermanagement, Speicherlösungen und eine naturnahe Bepflanzung investiert, die sowohl Trockenheit als auch Starkregen besser standhält. Ein weiterer wichtiger Baustein: die Menschen mitzunehmen. Bewohner müssen verstehen, warum Veränderungen notwendig sind und welchen Nutzen sie langfristig bringen. Projekte wie ein Nachbarschaftsacker laden hier dazu ein, selbst aktiv zu werden. Das Projekt zeigt eindrucksvoll: Die Transformation unserer Quartiere gelingt dann, wenn Klimaschutz, Klimaanpassung und soziale Teilhabe gemeinsam gedacht werden. #Wohnungswirtschaft #Klimaanpassung #Geothermie #Nahwärme #Quartiersentwicklung #Nachhaltigkeit #Stadtentwicklung #Genossenschaften

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