Recht so
Einige Jahre später kam es zum Wassereintritt durch das Dach. Die Eigentümer der Dachfläche verklagten daraufhin den Betreiber auf Schadensersatz, da das Dach durch die PV-Anlage stärker beansprucht worden sei. Ob hierdurch aber der Wassereintritt verschuldet war, blieb offen. Das OLG entschied, dass der Betreiber daher trotz der fehlerhaften Montage nicht für die Schäden am Dach hafte, da dieser Mangel den Wassereintritt nicht verursacht habe und das Dach zudem durch die Anlage nicht übermäßig belastet wurde. Das OLG stellte fest, dass die allgemeine Nutzungsdauer bei einem mit einer PV-Anlage bebauten Dach generell kürzer sei, wodurch der Schadenseintritt dem allgemeinen Vermieterrisiko unterfallen würde.
Kommentar von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Digital-Abo
- Unbegrenzter Zugang - alle Inhalte auf wohwi.online lesen
- Aktuellste Informationen und Hintergründe aus Wohnungspolitik
- Exklusive Newsletter
Bereits Abonnent? Einloggen