Recht so
Beharrliche Zutrittsverweigerung des Mieters kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az.: L 2 AS 559/25) hat das Landgericht München II (LG) entschieden, dass die beharrliche und fortdauernde Zutrittsverweigerung des Mieters trotz eines konkreten und berechtigten Besichtigungs- und Durchführungsinteresses sowie mehrfacher Aufforderungen und Abmahnungen die außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies gelte selbst dann, wenn bisher kein erheblicher Vermögens- oder Substanzschaden eingetreten ist. Hier hatte der Mieter trotz mehrfacher Abmahnungen über Jahre hinweg dem klagenden Vermieter, aber auch Fachhandwerkern und Vertretern der Hausverwaltung, den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, obwohl ein von der Eigentümerversammlung getroffener Beschluss zum Fenstertausch vorlag und eine Begutachtung der Wohnung sowie Durchführung von Trocknungsarbeiten in Folge von Wasserschäden notwendig waren. Die Schäden breiteten sich bereits auf andere Wohnungen aus. Der Vermieter kündigte daraufhin sowohl fristlos als auch ordentlich und erhob Räumungsklage. Mit Recht.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Zu den Pflichten des Mieters gehört es auch, die Interessen des Vermieters am Erhalt seines Eigentums zu wahren. Wenn Schäden festgestellt werden, muss daher – nach Absprache – der Vermieter in die Wohnung dürfen, um sich den Schaden anzuschauen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. Entsprechendes gilt, sofern Maßnahmen der Instandsetzung durchzuführen sind. Wie das Landgericht zutreffend meint, kommt es nicht darauf an, ob ein Schaden in der entsprechenden Wohnung festgestellt worden ist oder nicht. Das leuchtet eigentlich ein. Wichtig allein ist ein berechtigtes Interesse, welches hier auf der Hand liegt.
