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Recht so

12. März 2026
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Anspruch auf Unterkunftskosten besteht auch
bei einem Mietverhältnis unter Verwandten

Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (Az.: L 2 AS 559/25) hat das Landessozialgericht Stuttgart (LSG) entschieden, dass bei einem Mietverhältnis unter Verwandten nicht zwangsläufig von einem den Anspruch auf Unterkunftskosten nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließenden Scheingeschäft auszugehen ist, wenn über einen längeren Zeitraum kein Mietzins entrichtet wird. In dem zu beurteilenden Sachverhalt stritten das beklagte Jobcenter und die klagende Bürgergeldempfängerin über die Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei der Bewilligung von SGB-II-Leistungen. Die Klägerin hatte die im Eigentum ihres Vaters stehende Wohnung zunächst mehr als 10 Jahre gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt. Die Miete wurde regelmäßig gezahlt. Nach dem Auszug des Ehemanns, wurde bei der rund ein Jahr später stattfindenden Beantragung von SGB II durch die Klägerin ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Dieser wurde zwischen der Klägerin und ihrem Vater abgeschlossen und auf einen Zeitpunkt kurz nach dem Auszug des Ehemanns rückdatiert. Diesen beurteilte das Jobcenter als Scheingeschäft, da die Klägerin seit dem Auszug keine Miete mehr gezahlt hatte. Dass der Vater von Anfang an die Zahlung einforderte, über die Forderungen Buch führte und letztlich einen Mahnbescheid erwirkte, war für das Jobcenter unerheblich. Das LSG wertete die Situation nicht als Scheingeschäft, da die Klägerin in das alte Mietverhältnis eingetreten sei und der neue Vertrag lediglich eine klarstellende Funktion zur Antragstellung habe und verurteilte das Jobcenter zur Nachgewährung der Unterkunftskosten. Dass bisher keine mietrechtlichen Konsequenzen gezogen worden seien, sei unerheblich, da aus dem Verhalten des Vaters erkennbar keine dauerhafte Stundung gewährt werden solle.

EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Die Entscheidung mag aufgrund der geltenden Rechtslage verständlich sein. Der Vater forderte die Miete ein und erließ sogar einen Mahnbescheid. In der Praxis sollte jedoch eine andere Handhabe erfolgen. Die bewilligten Kosten der Unterkunft sollten direkt an den Vermieter ausgezahlt werden können. Dies gewährleistet von Anfang an, dass eine Umgehung nicht erfolgt und Vermieter einen unmittelbaren Ansprechpartner auch in den Fällen haben, in denen die Zahlung der Miete zum Beispiel nicht rechtzeitig erfolgt. So sind Kosten der Unterkunft eine staatliche Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten des Mieters an den Vermieter. Letzterer ist Gläubiger der Mietzahlung.

Foto: GdW

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