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Recht so

12. März 2026
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Anspruch auf Unterkunftskosten besteht auch
bei einem Mietverhältnis unter Verwandten

Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (Az.: L 2 AS 559/25) hat das Landessozialgericht Stuttgart (LSG) entschieden, dass bei einem Mietverhältnis unter Verwandten nicht zwangsläufig von einem den Anspruch auf Unterkunftskosten nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließenden Scheingeschäft auszugehen ist, wenn über einen längeren Zeitraum kein Mietzins entrichtet wird. In dem zu beurteilenden Sachverhalt stritten das beklagte Jobcenter und die klagende Bürgergeldempfängerin über die Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei der Bewilligung von SGB-II-Leistungen. Die Klägerin hatte die im Eigentum ihres Vaters stehende Wohnung zunächst mehr als 10 Jahre gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt. Die Miete wurde regelmäßig gezahlt. Nach dem Auszug des Ehemanns, wurde bei der rund ein Jahr später stattfindenden Beantragung von SGB II durch die Klägerin ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Dieser wurde zwischen der Klägerin und ihrem Vater abgeschlossen und auf einen Zeitpunkt kurz nach dem Auszug des Ehemanns rückdatiert. Diesen beurteilte das Jobcenter als Scheingeschäft, da die Klägerin seit dem Auszug keine Miete mehr gezahlt hatte. Dass der Vater von Anfang an die Zahlung einforderte, über die Forderungen Buch führte und letztlich einen Mahnbescheid erwirkte, war für das Jobcenter unerheblich. Das LSG wertete die Situation nicht als Scheingeschäft, da die Klägerin in das alte Mietverhältnis eingetreten sei und der neue Vertrag lediglich eine klarstellende Funktion zur Antragstellung habe und verurteilte das Jobcenter zur Nachgewährung der Unterkunftskosten. Dass bisher keine mietrechtlichen Konsequenzen gezogen worden seien, sei unerheblich, da aus dem Verhalten des Vaters erkennbar keine dauerhafte Stundung gewährt werden solle.

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🏢 #Förderreform bremst #Klimaschutz und belastet Millionen Mieterinnen und Mieter Die geplante Reform der #Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) benachteiligt den vermieteten Mehrfamilienhausbestand massiv. In einem Brief an Ministerin @[Katherina Reiche] und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages macht die sozial orientierte #Wohnungswirtschaft deutlich: Damit werden die #Klimaziele, die #Investitionsfähigkeit der #Wohnungsunternehmen und das #bezahlbareWohnen gefährdet. Besonders gravierend ist die Kürzung bei energetischen Einzelmaßnahmen: Bei einem Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohnungen sinkt die förderfähige Kostenbasis von bisher 360.000 Euro auf nur noch 153.000 Euro – ein Minus von 57,5 Prozent. GdW-Präsident @[Axel Gedaschko] warnt: „Die #Bundesregierung kürzt die Förderung genau dort am stärksten, wo die größten #CO₂-Einsparungen erzielt werden können und wo die meisten Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen wohnen. Das ist weder sozial gerecht noch klimapolitisch nachvollziehbar.“ Auch die Förderung von #Effizienzhaus-Sanierungen bleibt hinter dem Notwendigen zurück. Wir fordern, den Bonus für sogenannte #WorstPerformingBuildings auf den Effizienzhausstandard 85 auszuweiten und die Anreize für das Erreichen von EH 70 deutlich zu verbessern. Nur so können wirtschaftliche Sanierungsschritte und das #SerielleSanieren wirksam in die Breite gebracht werden. Unsere zentralen Forderungen: ➤ Rücknahme der massiven Förderkürzungen bei #Mehrfamilienhäusern ➤ Gleichstellung von Mietern und vermieteten Wohnungsbeständen ➤ Einführung eines #Sozialbonus für bezahlbare Wohnungsbestände ➤ bessere Förderung für #WorstPerformingBuildings ➤ langfristig verlässliche #Förderbedingungen ➤ #Härtefallregelung für Betroffene der überlasteten KfW-Plattform „Die #Wärmewende darf nicht zur Förderwende zulasten der #Mieter werden“, so Gedaschko. „Diese Kürzungen sparen nicht beim Klimaschutzhaushalt. Sie sparen beim #Klimaschutz selbst.“

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