Wohnungswirtschaft Online mobile Logo Wohnungswirtschaft Online desktop Logo
  • wiPlus
  • Bundespolitik
  • Europa & Welt
  • Landespolitik
  • Themen
  • Unternehmen
  • Mediathek
  • Publikationen
  • Abo
  • Newsletter
Wohnungswirtschaft OnlineWohnungswirtschaft Online
Abonnement Anmelden
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw

Obhutspflichten des Mieters bei Schimmelschäden in Wohnraum

27. Februar 2025
icon_recht_so_1548x1152px

Mit Urteil vom 8. Januar 2025 (AZ.: VIII ZR 150/23) hat das Landgericht Landshut (LG) entschieden, dass die bei Schimmelbefall generell bestehende Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zufalls entfallen kann, wenn der Mieter seine Obhutspflichten verletzt und die Schimmelbildung damit schuldhaft verursacht hat. Im zu beurteilenden Sachverhalt stritten Vermieter und Mieter vor allem über die Frage, wen die Schimmelbeseitigungspflicht trifft. Bereits in der Vergangenheit war es in der Wohnung nach einem umfassenden Fensteraustausch zur Schimmelbildung gekommen, woraufhin die Mieter zur Änderung ihres Lüftungsverhaltens hingewiesen worden sind. Nach einem erneuten Schimmelauftritt in mehreren Räumen zahlte die Mieterin den Mietzins fortan nur noch unter Vorbehalt und klagte später auf Beseitigung des Schimmels und Teilrückzahlung des Mietzinses. Während das Amtsgericht dem Antrag teilweise entsprach, wies das Berufungsgericht die Klage wegen fehlenden Mietmangels aufgrund des falschen Lüftungsverhaltens der Mieterin vollumfänglich ab.

Expertenmeinung Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Wird in einer Wohnung Schimmelbefall festgestellt, ist dieser grundsätzlich vom Vermieter zu beseitigen. Dies entspricht seiner mietvertraglichen Verpflichtung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Anders, wenn der Mieter die Schimmelbildung durch falsches Lüften verursacht hat. Damit beide Parteien auf der sicheren Seite sind, bietet es sich an, dass der Vermieter auf ein entsprechendes Lüftungskonzept hinweist und der Mieter entsprechend der Verkehrssitte zweimal für rund 10 Minuten lüftet und im Bad die Feuchtspitzen entsprechend beseitigt. Liegt die Schimmelbildung allerdings allein an der Bausubstanz und kann der Schimmelbildung auch nicht anderweitig entgegengewirkt werden, so trifft den Vermieter die Pflicht zur Mängelbeseitigung, am besten durch entsprechende bauliche Maßnahmen. Um hier Streit zu vermeiden, sollten die Parteien einen unabhängigen Gutachter beauftragen, an deren Kosten sich die Parteien je nach Ursache sodann beteiligen.

Die #Wärmewende scheitert nicht an fehlenden Projektideen. Entscheidend ist ihre Finanzierung – und die richtige politische sowie regulatorische Rahmensetzung. Neue Wärmenetze und moderne Infrastrukturen benötigen viel Kapital und lange Planungshorizonte. Gleichzeitig beeinflussen Regulierungen, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Baukosten und Anschlussquoten die Wirtschaftlichkeit. Doch wie gelingt der praktische Übergang? Von Fragen wie dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) auf dem Prüfstand bis hin zur Frage, wie man Fernwärme und Wärmepumpe intelligent miteinander versöhnen kann, gibt es viel zu besprechen. Stadtwerke, Banken, Investoren und die Wohnungswirtschaft müssen daher früh klären: • Welche Projekte erfüllen die Finanzierungskriterien? • Wie lassen sich Risiken fair verteilen? • Welche Förderinstrumente und Rahmenbedingungen (wie das GMG oder die Kommunale Wärmeplanung) schaffen echte Planungssicherheit? • Wie entstehen tragfähige Refinanzierungsmodelle im Wärmemarkt? Genau diesen drängenden Fragen widmen wir uns bei der Energiemanager-Konferenz 2026 im Rahmen des Themenblocks „Positionen zum Fortgang der Wärmewende“. Wir freuen uns sehr auf den hochkarätigen Austausch und die Diskussion mit starken Expertinnen und Experten aus der Praxis: 🎙️ @[Ingeborg Esser] (Hauptgeschäftsführung, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) 🎙️@[Kerstin Andreae] (Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, @[BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.]) 🎙️ Klaus Köhler (Partner, m3 management consulting) 🎙️ Andreas Reinhardt (Geschäftsführer, @[Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH]) https://lnkd.in/dKMhAs-f

0 Share

wi Wohnungspolitische Informationen 39/2026

page_1

WI 39/2026

  • Registrieren
  • Abonnement
  • Artikel ansehen
  • Newsletter
  • Abonnement
  • Kündigung
  • Kontakt
  • Mediadaten
Wohnungswirtschaft Online Abonnement Anmelden

Unsere Partner

  • DigiWoh
  • BBA
  • BID
  • Housing Europe
  • Initative Wohnen
  • NaWoh
  • Praxispfad
  • DEWSWOS
  • EBZ
  • InWIS
  • © Copyright 2026
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw