Obhutspflichten des Mieters bei Schimmelschäden in Wohnraum

Mit Urteil vom 8. Januar 2025 (AZ.: VIII ZR 150/23) hat das Landgericht Landshut (LG) entschieden, dass die bei Schimmelbefall generell bestehende Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zufalls entfallen kann, wenn der Mieter seine Obhutspflichten verletzt und die Schimmelbildung damit schuldhaft verursacht hat. Im zu beurteilenden Sachverhalt stritten Vermieter und Mieter vor allem über die Frage, wen die Schimmelbeseitigungspflicht trifft. Bereits in der Vergangenheit war es in der Wohnung nach einem umfassenden Fensteraustausch zur Schimmelbildung gekommen, woraufhin die Mieter zur Änderung ihres Lüftungsverhaltens hingewiesen worden sind. Nach einem erneuten Schimmelauftritt in mehreren Räumen zahlte die Mieterin den Mietzins fortan nur noch unter Vorbehalt und klagte später auf Beseitigung des Schimmels und Teilrückzahlung des Mietzinses. Während das Amtsgericht dem Antrag teilweise entsprach, wies das Berufungsgericht die Klage wegen fehlenden Mietmangels aufgrund des falschen Lüftungsverhaltens der Mieterin vollumfänglich ab.
Expertenmeinung Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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