Kosten für Autostellplatz als Kosten der Unterkunft
Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az.: L 2 AS 1018/25) hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) entschieden, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch die Mietkosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den gemäß § 22 Absatz 1 SGB II zu gewährenden Kosten der Unterkunft gehören können. Der klagende Bürgergeldempfänger stritt mit dem beklagten Jobcenter darüber, ob Stellplatzkosten beim monatlichen Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen sind. Der entsprechende Wohnraummietvertrag wertete in der im Vertrag enthaltenen Objektbeschreibung den Stellplatz als neben den Wohnräumen gleichwertig und sah eine gesamtheitliche monatliche Mietzahlung aus einer Grundmiete zuzüglich Neben- und Stellplatzkosten vor. Eine eigenständige Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich des Stellplatzmietverhältnisses war nicht vorgesehen. Das LSG entschied zu Lasten des Jobcenters, dass die Stellplatzkosten aufgrund des einheitlich über Wohnraum und Stellplatz abgeschlossenen Mietvertrags als weiterer Unterkunftsbedarf zu zahlen sind.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Entscheidend war hier, dass der Stellplatz durch die vertragliche Ausgestaltung ohne Möglichkeiten einer Anmietung ohne Parkplatz oder separaten Kündigung sowie einer fortlaufenden gesamtheitlichen Mietzahlung untrennbarer Bestandteil des Mietvertrags war. In den Fällen einer solchen Untrennbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Übernahme der Stellplatzkosten durch den Sozialträger im Rahmen der Unterkunftskosten nach dem SGB II zulässig, obwohl diese Kostenposition grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten zählen und zudem auch nicht dem grundsicherungsrechtlichen Wohnzweck des Erhalts eines einfachen Wohnstandards dienen. Überraschend ist, dass dies selbst dann gilt, wenn der Leistungsempfänger gar kein Fahrzeug hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Gesamtmietpreis noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort befindet. Am Ende müssen Wohnung und Wohnkosten angemessen sein.