Wohnungswirtschaft Online mobile Logo Wohnungswirtschaft Online desktop Logo
  • wiPlus
  • Bundespolitik
  • Europa & Welt
  • Landespolitik
  • Themen
  • Unternehmen
  • Mediathek
  • Publikationen
  • Abo
  • Newsletter
Wohnungswirtschaft OnlineWohnungswirtschaft Online
Abonnement Anmelden
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw

Kosten für Autostellplatz als Kosten der Unterkunft

24. Juli 2025
icon_recht_so_1548x1152px

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az.: L 2 AS 1018/25) hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) entschieden, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch die Mietkosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den gemäß § 22 Absatz 1 SGB II zu gewährenden Kosten der Unterkunft gehören können. Der klagende Bürgergeldempfänger stritt mit dem beklagten Jobcenter darüber, ob Stellplatzkosten beim monatlichen Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen sind. Der entsprechende Wohnraummietvertrag wertete in der im Vertrag enthaltenen Objektbeschreibung den Stellplatz als neben den Wohnräumen gleichwertig und sah eine gesamtheitliche monatliche Mietzahlung aus einer Grundmiete zuzüglich Neben- und Stellplatzkosten vor. Eine eigenständige Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich des Stellplatzmietverhältnisses war nicht vorgesehen. Das LSG entschied zu Lasten des Jobcenters, dass die Stellplatzkosten aufgrund des einheitlich über Wohnraum und Stellplatz abgeschlossenen Mietvertrags als weiterer Unterkunftsbedarf zu zahlen sind.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Entscheidend war hier, dass der Stellplatz durch die vertragliche Ausgestaltung ohne Möglichkeiten einer Anmietung ohne Parkplatz oder separaten Kündigung sowie einer fortlaufenden gesamtheitlichen Mietzahlung untrennbarer Bestandteil des Mietvertrags war. In den Fällen einer solchen Untrennbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Übernahme der Stellplatzkosten durch den Sozialträger im Rahmen der Unterkunftskosten nach dem SGB II zulässig, obwohl diese Kostenposition grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten zählen und zudem auch nicht dem grundsicherungsrechtlichen Wohnzweck des Erhalts eines einfachen Wohnstandards dienen. Überraschend ist, dass dies selbst dann gilt, wenn der Leistungsempfänger gar kein Fahrzeug hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Gesamtmietpreis noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort befindet. Am Ende müssen Wohnung und Wohnkosten angemessen sein.

🌱 Road2Green: Jetzt für den DW-Zukunftspreis 2027 bewerben! 🏢✨ Wie gelingt der Spagat zwischen Klimaschutz und bezahlbarem Wohnen? Der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2027 (ausgerichtet von DW Die Wohnungswirtschaft, präsentiert von Aareon) sucht überzeugende Gesamtstrategien zur Klimaneutralität – egal ob Bestand oder Neubau, groß oder klein! Gesucht wird die Vielfalt an Wegen: Ob Quartiersansatz, serielle Sanierung oder digitale Lösungen – Hauptsache Teil einer nachvollziehbaren Gesamtstrategie. 💡 Ihre Chance: Präsentation vor einer namhaften Jury (Vorsitz: Prof. Elisabeth Endres) Hohe Medienpräsenz in DW Die Wohnungswirtschaft & Haufe.Immobilien Preisverleihung beim WohnZukunftsTag 2027 Schirmherr ist GdW-Präsident Axel Gedaschko. 📅 Frist: Bis zum 31. Januar 2027 online bewerben unter: www.dw-zukunftspreis.de.

0 Share

wi Wohnungspolitische Informationen 39/2026

page_1

WI 39/2026

  • Registrieren
  • Abonnement
  • Artikel ansehen
  • Newsletter
  • Abonnement
  • Kündigung
  • Kontakt
  • Mediadaten
Wohnungswirtschaft Online Abonnement Anmelden

Unsere Partner

  • DigiWoh
  • BBA
  • BID
  • Housing Europe
  • Initative Wohnen
  • NaWoh
  • Praxispfad
  • DEWSWOS
  • EBZ
  • InWIS
  • © Copyright 2026
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw