Kosten für Autostellplatz als Kosten der Unterkunft
Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az.: L 2 AS 1018/25) hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) entschieden, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch die Mietkosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den gemäß § 22 Absatz 1 SGB II zu gewährenden Kosten der Unterkunft gehören können. Der klagende Bürgergeldempfänger stritt mit dem beklagten Jobcenter darüber, ob Stellplatzkosten beim monatlichen Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen sind. Der entsprechende Wohnraummietvertrag wertete in der im Vertrag enthaltenen Objektbeschreibung den Stellplatz als neben den Wohnräumen gleichwertig und sah eine gesamtheitliche monatliche Mietzahlung aus einer Grundmiete zuzüglich Neben- und Stellplatzkosten vor. Eine eigenständige Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich des Stellplatzmietverhältnisses war nicht vorgesehen. Das LSG entschied zu Lasten des Jobcenters, dass die Stellplatzkosten aufgrund des einheitlich über Wohnraum und Stellplatz abgeschlossenen Mietvertrags als weiterer Unterkunftsbedarf zu zahlen sind.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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