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Kollusives Zusammenwirken bei Mietvertrag

5. Juni 2025
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Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az.: VIII ZR 152/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Mietvertrag, der zwischen einem Mieter und einem Geschäftsführer einer GmbH abgeschlossen wurde, dann nicht gültig ist, wenn der Geschäftsführer und der Lebenspartner – als „Vertreter“ der Mieterin, die den Vertrag später allein unterzeichnete – bewusst zum Nachteil der GmbH zusammengewirkt haben (Kollusion). Oder wenn der Mieter den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer erkannt hat oder nach den Umständen hätte erkennen müssen. Dann nämlich liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor. Im zu beurteilenden Sachverhalt hatten die beklagte Mieterin mit dem damaligen Geschäftsführer der klagenden GmbH einen Mietvertrag abgeschlossen, der einen 60 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins sowie als Gegenleistung für durch die Beklagte übernommenen Renovierungsarbeiten eine erst später beginnende Zahlungspflicht vorsah. Verhandelt wurde der Vertrag zwischen dem Lebenspartner der späteren Mieterin und dem Geschäftsführer. Nach der Ablösung des Geschäftsführers klagte die GmbH auf Herausgabe der Wohnung sowie Nutzungsentschädigung in Folge kollusiven Zusammenwirkens. Der BGH entschied, dass der Vertrag hier aber wirksam abgeschlossen wurde. Argument war, dass es der Mieterin vorrangig um den Abschluss eines günstigen Mietvertrags ging und ihr eine Kenntnis von der Überschreitung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht nachzuweisen sei. Das Wissen und Handeln ihres Ehemanns sei ihr nicht anzurechnen, da dieser weder als ihr Stellvertreter noch als ihr Wissensvertreter fungiert habe.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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🏠 Klimaschutz im Gebäudesektor: realistisch, sozial ausgewogen, planbar Gestern endete die Frist für die Stellungnahmen zum #Klimaschutzprogramm der #Bundesregierung. Auch wir haben konkrete Vorschläge für den #Gebäudesektor eingereicht. Unsere Kernpunkte: ·        Kein politischer Druck zur Erhöhung der Sanierungsrate – stattdessen Orientierung am Praxispfad CO₂-Reduktion im Gebäudesektor ·        BEG-Förderung konsequent auf Einzelmaßnahmen ausrichten, 30 % Zuschuss für Maßnahmen an der Gebäudehülle ·        Zehnjährige Verstetigung der BEG-Mittel im Klimatransformationsfonds ·        Experimentierklausel im Gebäudemodernisierungsgesetz, die CO₂-Bilanzansätze für ganze Wohnungsbestände als alternative Erfüllungsoption ermöglicht ·        Zusätzlicher Förderbonus für besonders ineffiziente Gebäude mit hohem Anteil einkommensschwacher Mieter  ·        Reform der Umlagegrenzen und Stärkung von Mieterstrom- und Kundenanlagen Die Stellungnahme finden Sie hier: https://lnkd.in/egJPhP2t #Klimaschutz #Wohnungswirtschaft #Gebäudesanierung #CO2Reduktion #BEG #Praxispfad @[Axel Gedaschko] @[Christian Lieberknecht] @[Ingeborg Esser] @[Initiative Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor] @[Dr. Ingrid Vogler] @[Dr. Sabine Schäfer] @[VdW Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V.] @[vdw Niedersachsen Bremen] @[VdW Bayern] @[vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen] @[BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.] @[VSWG Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V.] @[VdW saar - Verband der saarländischen Wohnungs- und Immobilienwirtschaft]

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