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Keine Rückforderungsmöglichkeit der Betriebskostenvorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses bei fehlender Abrechnung

13. Februar 2025
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Mit Urteil vom 15. August 2024 (Az.: 10 C 25/24) hat das Amtsgericht Bottrop (AG) entschieden, dass bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war, dieselben Grundsätze wie für das fortdauernde Mietverhältnis gelten: Der Mieter kann bei fehlender Abrechnung die Nebenkostenvorauszahlungen nicht zurückfordern, er hätte vielmehr während der Laufzeit des Vertrags Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten müssen. Im zu beurteilenden Sachverhalt zahlten die klagenden Mieter dem beklagten Vermieter während der gesamten Mietdauer von 2020 bis 2022 vertragsgemäß monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Betriebskostenabrechnungen wurden während der Mietzeit vom Beklagten nicht erstellt. Nach Auszug verlangten die Mieter unter anderem das Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen. Der Beklagte erstellte daraufhin zunächst die Betriebskostenabrechnungen für 2021 und 2022, nicht jedoch für 2020, und zahlte die Kaution abzüglich der sich aus der Betriebskostenabrechnung für 2022 ergebenden Betriebskostennachzahlungen zurück. Die daraufhin auf Rückzahlung von Restkaution und Nebenkostenvorauszahlung erhobene Klage wies das AG ab.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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🚨 „Ein Frontalangriff auf die sozialverträgliche Wärmewende.“ Mit diesen deutlichen Worten kritisiert GdW-Präsident @[Axel Gedaschko] auf SPIEGEL.de die Kürzungen bei der BEG-Förderung für Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden. Das Beispiel der @[Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte | Wohnstadt] macht die Dimension der Folgen für sozial orientierte Wohnungsunternehmen deutlich: Geschäftsführerin Monika Fontaine-Kretschmer erklärt, dass sie die Zahl der klimaschonenden Sanierungen in ihrem Unternehmen von rund 1.300 auf 2.000 Wohnungen steigern und dafür jährlich 100 Millionen Euro investieren will. Infolge der abrupten Förderkürzung im Juli müssen bereits fertige Sanierungspläne jetzt aber neu kalkuliert werden und können teilweise nicht mehr umgesetzt werden. Ausgerechnet Mehrfamilienhäuser, in denen der überwiegende der rund Mieterhaushalte mit häufig mittleren und niedrigen Einkommen lebt, trifft es besonders hart: Bei einem Gebäude mit zwölf Wohnungen sinken die förderfähigen Kosten von 360.000 auf nur noch 153.000 Euro – ein Minus von 58 Prozent. Gleichzeitig entfallen in der Regel die Tilgungszuschüsse für die wichtigen Effizienzhausstandards EH 70 EE und EH 85 EE. „Was gestern noch wirtschaftlich knapp darstellbar war, ist heute vielfach nicht mehr finanzierbar“, bringt Axel Gedaschko die Situation auf den Punkt. Die Folgen: weniger Sanierungen, fehlende Planungssicherheit und zusätzliche Belastungen für Mieterinnen und #Mieter. Dabei liegt die Sanierungsrate im Wohngebäudebestand bereits heute bei nur 0,67 Prozent. Für das Erreichen der Klimaziele wären rund zwei Prozent notwendig. Die Wärmewende braucht Verlässlichkeit und eine Förderung, die den Realitäten vermieteter Mehrfamilienhäuser gerecht wird – keine Kürzungen, die Investitionen verhindern. Zum ausführlichen Beitrag auf SPIEGEL Online (SPIEGEL+): https://lnkd.in/gVAFwQAv #GdW #Wohnungswirtschaft #Gebäudeförderung #BEG #Wärmewende #BezahlbaresWohnen #Klimaschutz

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