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Keine Rückforderungsmöglichkeit der Betriebskostenvorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses bei fehlender Abrechnung

13. Februar 2025
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Mit Urteil vom 15. August 2024 (Az.: 10 C 25/24) hat das Amtsgericht Bottrop (AG) entschieden, dass bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war, dieselben Grundsätze wie für das fortdauernde Mietverhältnis gelten: Der Mieter kann bei fehlender Abrechnung die Nebenkostenvorauszahlungen nicht zurückfordern, er hätte vielmehr während der Laufzeit des Vertrags Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten müssen. Im zu beurteilenden Sachverhalt zahlten die klagenden Mieter dem beklagten Vermieter während der gesamten Mietdauer von 2020 bis 2022 vertragsgemäß monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Betriebskostenabrechnungen wurden während der Mietzeit vom Beklagten nicht erstellt. Nach Auszug verlangten die Mieter unter anderem das Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen. Der Beklagte erstellte daraufhin zunächst die Betriebskostenabrechnungen für 2021 und 2022, nicht jedoch für 2020, und zahlte die Kaution abzüglich der sich aus der Betriebskostenabrechnung für 2022 ergebenden Betriebskostennachzahlungen zurück. Die daraufhin auf Rückzahlung von Restkaution und Nebenkostenvorauszahlung erhobene Klage wies das AG ab.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich ist abzurechnen. Kommt der Vermieter dem nicht (fristgerecht) nach, kann der Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung zurückverlangen. Anders als für die Jahre 2021 und 2022 war der Mieter für das Jahr 2020 nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten, sich so schadlos zu halten und auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben. Das aber haben die Kläger nicht getan. Die Abrechnungsfrist für das Jahr 2020 war mit Ablauf des 31. Dezember 2021 abgelaufen, so dass die Mieter im Jahr 2022 Gelegenheit gehabt hätten, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.

Die #Wärmewende scheitert nicht an fehlenden Projektideen. Entscheidend ist ihre Finanzierung – und die richtige politische sowie regulatorische Rahmensetzung. Neue Wärmenetze und moderne Infrastrukturen benötigen viel Kapital und lange Planungshorizonte. Gleichzeitig beeinflussen Regulierungen, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Baukosten und Anschlussquoten die Wirtschaftlichkeit. Doch wie gelingt der praktische Übergang? Von Fragen wie dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) auf dem Prüfstand bis hin zur Frage, wie man Fernwärme und Wärmepumpe intelligent miteinander versöhnen kann, gibt es viel zu besprechen. Stadtwerke, Banken, Investoren und die Wohnungswirtschaft müssen daher früh klären: • Welche Projekte erfüllen die Finanzierungskriterien? • Wie lassen sich Risiken fair verteilen? • Welche Förderinstrumente und Rahmenbedingungen (wie das GMG oder die Kommunale Wärmeplanung) schaffen echte Planungssicherheit? • Wie entstehen tragfähige Refinanzierungsmodelle im Wärmemarkt? Genau diesen drängenden Fragen widmen wir uns bei der Energiemanager-Konferenz 2026 im Rahmen des Themenblocks „Positionen zum Fortgang der Wärmewende“. Wir freuen uns sehr auf den hochkarätigen Austausch und die Diskussion mit starken Expertinnen und Experten aus der Praxis: 🎙️ @[Ingeborg Esser] (Hauptgeschäftsführung, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) 🎙️@[Kerstin Andreae] (Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, @[BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.]) 🎙️ Klaus Köhler (Partner, m3 management consulting) 🎙️ Andreas Reinhardt (Geschäftsführer, @[Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH]) https://lnkd.in/dKMhAs-f

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