Keine Heilung der ordentlichen Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist

Mit Urteil vom 9. April 2025 (Az.: VIII ZR 145/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die rechtzeitige Zahlung innerhalb der sogenannten Schonfrist nach § 569 Absatz 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Zahlung der zur fristlosen Kündigung berechtigenden rückständigen Miete innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs) nur die fristlose Kündigung heile, nicht jedoch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, welche auf denselben Zahlungsrückstand gestützt ist. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Schonfristzahlung sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung unwirksam mache, wenn beide auf denselben Zahlungsrückstand gestützt sind. Mit dem Urteil widerspricht der BGH dieser Auffassung und stellt klar, dass die Schonfristzahlung sich nur auf die fristlose Kündigung bezieht. Auf die ordentliche Kündigung hat die Zahlung keinen Einfluss. Eine Heilung durch Zahlung sieht das Gesetz hier nicht vor.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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