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Keine Heilung der ordentlichen Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist

8. Mai 2025
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Mit Urteil vom 9. April 2025 (Az.: VIII ZR 145/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die rechtzeitige Zahlung innerhalb der sogenannten Schonfrist nach § 569 Absatz 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Zahlung der zur fristlosen Kündigung berechtigenden rückständigen Miete innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs) nur die fristlose Kündigung heile, nicht jedoch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, welche auf denselben Zahlungsrückstand gestützt ist. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Schonfristzahlung sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung unwirksam mache, wenn beide auf denselben Zahlungsrückstand gestützt sind. Mit dem Urteil widerspricht der BGH dieser Auffassung und stellt klar, dass die Schonfristzahlung sich nur auf die fristlose Kündigung bezieht. Auf die ordentliche Kündigung hat die Zahlung keinen Einfluss. Eine Heilung durch Zahlung sieht das Gesetz hier nicht vor.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Bereits seit langem wird die Frage diskutiert, ob die Zahlung rückständiger Miete innerhalb der sogenannten Schonfrist nicht nur die fristlose Kündigung heilen soll, sondern auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Hierfür aber bedarf es einer gesetzlichen Änderung. Dies wird mit dem jüngsten Urteil des BGH noch einmal klargestellt. Ob und wie dies erfolgen soll, könnte etwa in der sogenannten Mietrechtskommission diskutiert werden, die im Koalitionsvertrag der beiden Regierungsparteien vorgesehen ist. Zu berücksichtigen wären dabei zum einen die systematischen Unterschiede der beiden Kündigungstatbestände. Zum anderen könnte auch überlegt werden, ob Mietzahlungen, die etwa vom Jobcenter übernommen werden, direkt an den Vermieter gezahlt werden können.

Die #Wärmewende scheitert nicht an fehlenden Projektideen. Entscheidend ist ihre Finanzierung – und die richtige politische sowie regulatorische Rahmensetzung. Neue Wärmenetze und moderne Infrastrukturen benötigen viel Kapital und lange Planungshorizonte. Gleichzeitig beeinflussen Regulierungen, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Baukosten und Anschlussquoten die Wirtschaftlichkeit. Doch wie gelingt der praktische Übergang? Von Fragen wie dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) auf dem Prüfstand bis hin zur Frage, wie man Fernwärme und Wärmepumpe intelligent miteinander versöhnen kann, gibt es viel zu besprechen. Stadtwerke, Banken, Investoren und die Wohnungswirtschaft müssen daher früh klären: • Welche Projekte erfüllen die Finanzierungskriterien? • Wie lassen sich Risiken fair verteilen? • Welche Förderinstrumente und Rahmenbedingungen (wie das GMG oder die Kommunale Wärmeplanung) schaffen echte Planungssicherheit? • Wie entstehen tragfähige Refinanzierungsmodelle im Wärmemarkt? Genau diesen drängenden Fragen widmen wir uns bei der Energiemanager-Konferenz 2026 im Rahmen des Themenblocks „Positionen zum Fortgang der Wärmewende“. Wir freuen uns sehr auf den hochkarätigen Austausch und die Diskussion mit starken Expertinnen und Experten aus der Praxis: 🎙️ @[Ingeborg Esser] (Hauptgeschäftsführung, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) 🎙️@[Kerstin Andreae] (Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, @[BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.]) 🎙️ Klaus Köhler (Partner, m3 management consulting) 🎙️ Andreas Reinhardt (Geschäftsführer, @[Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH]) https://lnkd.in/dKMhAs-f

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