Kein Hinnehmen des Vermieterstandpunkts durch freiwilligen Auszug – Betriebskostennachforderung im Zahlungsverzug

Mit Beschluss vom 13. August 2024 (Az.: VIII ZR 255/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein freiwilliger Auszug des Wohnungsmieters nicht bedeutet, dass das dieser die Rechtsposition des Vermieters bei Streitigkeiten einnimmt. Im vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt stritten sich Vermieter und Mieter über die Höhe der Miete und über den Nachzahlungsbetrag aus Betriebskosten. Im Zuge dieses Streits kündigte der Vermieter fristlos. Obwohl sich der Mieter gegen die Räumungsklage gerichtlich wehrte, zog der Mieter während des gerichtlichen Verfahrens aus. Der BGH wertete diesen freiwilligen Auszug aber nicht als Anerkenntnis der Räumungsklage.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz Justiziar des GdW
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