Indexmietvereinbarung darf nicht an unerwarteter Stelle im Mietvertrag untergebracht sein

Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 (Az.: 63 S 138/24) hat das Landgericht Berlin II (LG) entschieden, dass eine Vereinbarung einer Indexmiete als Unterpunkt eines mit „Sonstige Vereinbarungen“ überschriebenen Paragrafen, der im Übrigen keine materiellen Mietvertragspflichten regelt, überraschend und damit unwirksam ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt enthielt der zwischen den klagenden Mietern und dem beklagten Vermieter geschlossene Mietvertrag eine Klausel zur Vereinbarung einer Indexmiete. Da der Mietvertrag wiederholt verwendet wird, handelte es sich um sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die Klausel wurde nicht beim Unterpunkt „Miete und Nebenkosten“, sondern als „Sonstige Vereinbarung“ eingeordnet. Es folgte ein bloßer Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen. Nach einer Mietzinsanpassung durch den Beklagten erhoben die Mieter Klage und begehrten festzustellen, dass die Indexmietvereinbarung unwirksam abgeschlossen wurde und sich die Miethöhe in der Folge nicht verändert habe. Das Landgericht entschied, dass die vereinbarte Regelung zur Indexmiete kein Bestandteil des Mietvertrags geworden ist, da die Regelung an der untergebrachten Stelle als überraschende AGB-Klausel einzuordnen sei. Zudem verstoße ein bloßer Verweis auf eine Rechtsnorm, die ohne Gesetzestext nicht verständlich ist, gegenüber einem Verbraucher unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung gegen das Transparenzgebot.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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