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Indexmietvereinbarung darf nicht an unerwarteter Stelle im Mietvertrag untergebracht sein

22. Mai 2025
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Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 (Az.: 63 S 138/24) hat das Landgericht Berlin II (LG) entschieden, dass eine Vereinbarung einer Indexmiete als Unterpunkt eines mit „Sonstige Vereinbarungen“ überschriebenen Paragrafen, der im Übrigen keine materiellen Mietvertragspflichten regelt, überraschend und damit unwirksam ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt enthielt der zwischen den klagenden Mietern und dem beklagten Vermieter geschlossene Mietvertrag eine Klausel zur Vereinbarung einer Indexmiete. Da der Mietvertrag wiederholt verwendet wird, handelte es sich um sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die Klausel wurde nicht beim Unterpunkt „Miete und Nebenkosten“, sondern als „Sonstige Vereinbarung“ eingeordnet. Es folgte ein bloßer Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen. Nach einer Mietzinsanpassung durch den Beklagten erhoben die Mieter Klage und begehrten festzustellen, dass die Indexmietvereinbarung unwirksam abgeschlossen wurde und sich die Miethöhe in der Folge nicht verändert habe. Das Landgericht entschied, dass die vereinbarte Regelung zur Indexmiete kein Bestandteil des Mietvertrags geworden ist, da die Regelung an der untergebrachten Stelle als überraschende AGB-Klausel einzuordnen sei. Zudem verstoße ein bloßer Verweis auf eine Rechtsnorm, die ohne Gesetzestext nicht verständlich ist, gegenüber einem Verbraucher unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung gegen das Transparenzgebot.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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🏠 Klimaschutz im Gebäudesektor: realistisch, sozial ausgewogen, planbar Gestern endete die Frist für die Stellungnahmen zum #Klimaschutzprogramm der #Bundesregierung. Auch wir haben konkrete Vorschläge für den #Gebäudesektor eingereicht. Unsere Kernpunkte: ·        Kein politischer Druck zur Erhöhung der Sanierungsrate – stattdessen Orientierung am Praxispfad CO₂-Reduktion im Gebäudesektor ·        BEG-Förderung konsequent auf Einzelmaßnahmen ausrichten, 30 % Zuschuss für Maßnahmen an der Gebäudehülle ·        Zehnjährige Verstetigung der BEG-Mittel im Klimatransformationsfonds ·        Experimentierklausel im Gebäudemodernisierungsgesetz, die CO₂-Bilanzansätze für ganze Wohnungsbestände als alternative Erfüllungsoption ermöglicht ·        Zusätzlicher Förderbonus für besonders ineffiziente Gebäude mit hohem Anteil einkommensschwacher Mieter  ·        Reform der Umlagegrenzen und Stärkung von Mieterstrom- und Kundenanlagen Die Stellungnahme finden Sie hier: https://lnkd.in/egJPhP2t #Klimaschutz #Wohnungswirtschaft #Gebäudesanierung #CO2Reduktion #BEG #Praxispfad @[Axel Gedaschko] @[Christian Lieberknecht] @[Ingeborg Esser] @[Initiative Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor] @[Dr. Ingrid Vogler] @[Dr. Sabine Schäfer] @[VdW Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V.] @[vdw Niedersachsen Bremen] @[VdW Bayern] @[vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen] @[BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.] @[VSWG Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V.] @[VdW saar - Verband der saarländischen Wohnungs- und Immobilienwirtschaft]

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