Der Anspruch eines Leistungsempfängers gegen seinen Vermieter auf Rückerstattung überzahlter Miete geht auf den Sozialleistungsträger über
Mit Urteil vom 5. Mai 2024 (Az.: VIII ZR 150/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Sozialleistungsempfänger gegenüber dem Vermieter bis zur Höhe der erhaltenen Aufwendungen keinen eigenen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Miete geltend machen kann, da dieses Recht auf das Jobcenter als Sozialleistungsträger übergegangen ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt bewohnte der klagende Sozialleistungsempfänger als Mitmieter eine Wohnung der beklagten Vermieterin. Der Mietvertrag sah die Zahlung einer gegenüber der örtlichen Vergleichsmiete mehr als doppelt so hohen Grundmiete vor. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten unter dem Vorwurf des Mietwuchers und aufgrund Mietminderungen in Folge eines Wasserschadens die Rückerstattung der überzahlten Miete. Während die Erstinstanz im Wesentlichen antragsgemäß urteilte, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Der BGH folgte der Berufungsinstanz.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund vielleicht verwunderlich, als nicht das Jobcenter, sondern eben der Mieter Vertragspartner des Vermieters ist. Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete können allerdings nur von demjenigen geltend gemacht werden, der diese überhöhten Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet hat. Der Rechtsgrund bestand jedoch gegenüber dem Mieter, der auf die Hilfe des Staates angewiesen ist und dem entsprechende Leistungen bewilligt worden sind. Der Mieter hätte es in diesen Fällen in der Hand, ob er gegen eine überhöhte Miete vorgeht oder eben nicht. Deshalb sieht das Sozialgesetzbuch einen Forderungsübergang vor. Das Sozialamt könnte selbst klagen oder aber der Mieter. Aufgrund des Forderungsübergangs steht aber dem Sozialamt der Betrag zu.