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Der Anspruch eines Leistungsempfängers gegen seinen Vermieter auf Rückerstattung überzahlter Miete geht auf den Sozialleistungsträger über

20. Februar 2025
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Mit Urteil vom 5. Mai 2024 (Az.: VIII ZR 150/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Sozialleistungsempfänger gegenüber dem Vermieter bis zur Höhe der erhaltenen Aufwendungen keinen eigenen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Miete geltend machen kann, da dieses Recht auf das Jobcenter als Sozialleistungsträger übergegangen ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt bewohnte der klagende Sozialleistungsempfänger als Mitmieter eine Wohnung der beklagten Vermieterin. Der Mietvertrag sah die Zahlung einer gegenüber der örtlichen Vergleichsmiete mehr als doppelt so hohen Grundmiete vor. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten unter dem Vorwurf des Mietwuchers und aufgrund Mietminderungen in Folge eines Wasserschadens die Rückerstattung der überzahlten Miete. Während die Erstinstanz im Wesentlichen antragsgemäß urteilte, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Der BGH folgte der Berufungsinstanz.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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#Gebäudemodernisierungsgesetz: Mehr Flexibilität – aber wichtige Chancen bleiben ungenutzt 🏗️🌡️ Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde heute in zweiter und dritter Lesung im #Bundestag und anschließend im #Bundesrat beschlossen. Positiv ist, dass damit grundsätzlich wieder mehr #Technologieoffenheit und #Flexibilität geschaffen wird. Doch aus Sicht der sozial orientierten #Wohnungswirtschaft bleibt das Gesetz weit hinter den Anforderungen der Praxis zurück. Die zentralen Kritikpunkte im Überblick: ❌ Fehlender #Flottenansatz: Statt jedes Gebäude isoliert betrachten zu müssen, brauchen wir die Möglichkeit, Investitionen über Bestände und #Quartiere hinweg zu steuern. So könnten wir dort sanieren, wo jeder investierte Euro die maximale #CO₂-Einsparung bringt. ❌ Verzerrte Kostenaufteilung: Die vorgesehene pauschale Beteiligung der sozial orientierten #Wohnungsunternehmen an #Energiekosten bricht mit dem bewährten CO₂-#Stufenmodell. Unternehmen werden für Kosten in die Pflicht genommen, die sie weder verursachen noch beeinflussen können – das setzt völlig falsche Anreize. ❌ #Bürokratie-Monster statt Beschleuniger: Neue Informations-, Dokumentations- und Vorlagepflichten erhöhen den Verwaltungsaufwand massiv, statt #Modernisierungen schneller und wirtschaftlicher zu machen. ❌ #Planungsunsicherheit durch Förderkürzungen: Dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude (#BEG) kurzfristig gekürzt wird – gerade für Mehrfamilienhäuser –, trifft genau die Unternehmen, die den sozialen Wohnungsbestand klimaneutral transformieren müssen. Zudem gilt: #Ordnungsrecht und #Förderung müssen Hand in Hand gehen. Höhere gesetzliche Anforderungen können nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie von einer verlässlichen und auskömmlichen Förderkulisse begleitet werden.

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