Zur Mangelhaftigkeit eines erworbenen Stellplatzes wegen Rangierbedarfs
Mit Urteil vom 12. März 2025 (Az.: 21 U 138/24) hat das Kammergericht Berlin (KG) entschieden, dass ein vom Bauträger geschaffener Tiefgaragenplatz, der nur durch umständliches Rangieren erreichbar ist, den Käufer der dazugehörigen Wohnung zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten die Kläger von dem beklagten Bauträger eine Neubauwohnung und zusätzlich einen dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz gekauft. Der Stellplatz konnte mit dem Mittelklassefahrzeug des Käufers nur rückwärts in einem Bogen an sieben weiteren Stellplätzen vorbeifahrend erreicht werden. Eine Wendemöglichkeit gab es nicht. Das alles empfanden die Käufer als Zumutung, holten ein privates Gutachten ein und klagten auf Kaufpreisminderung. Das Kammergericht gab den Kläger recht. Der Stellplatz war nicht von mittlerer Art und Güte. Zwar habe ein Stellplatzkäufer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, seinen Stellplatz vorwärts oder rückwärts in einem Zug erreichen zu können, hier aber gestalte sich das Einparken als doch erheblich schwieriger und erfordere nach Ansicht des Gerichts ein überdurchschnittliches Fahrkönnen. Zugebilligt wurde eine Minderung in Höhe von 20 Prozent.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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