Zum Anspruch auf Anbringung eines sogenannter Balkonkraftwerks
Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az.: 208 C) hat das Amtsgericht Köln (AG) entschieden, dass einem Vermieter die Genehmigung der Installation einer Balkonsolaranlage nicht zuzumuten ist, wenn der Mieter trotz erhöhter Sicherheitsbedenken weder zum Nachweis einer Versicherung noch zu einer Sicherheitsleistung bereit ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters an der Außenseite des Balkons ein „Balkonkraftwerk“ angebracht. Nachdem einer Aufforderung zur Entfernung der Balkonsolaranlage nicht nachgekommen war, erhob die Vermieterin Klage auf Rückbau der Anlage und begründete dies mit Sicherheitsbedenken infolge nicht erbrachter Nachweise hinsichtlich einer fachgerechten Installation und dem Vorliegen einer Versicherung sowie der Ablehnung einer Sicherheitsleistung durch die Mieterin. Das AG entschied, dass der Vermieterin eine nachträgliche Genehmigung der Anlage nicht zugemutet werden kann. Argument war, dass die Paneele insbesondere bei Unwetter ein hohes Schadensrisiko darstellen und durch die Nichtbeibringung einer Sicherheitsleistung und einer Versicherung das nicht abgesicherte Haftungsrisiko den Anspruch der Beklagten auf Genehmigung der Anlage verdränge.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf das Anbringen einer Balkonsolaranlage – diese gehört neben etwa der Ladestation, zu einer vom Gesetz privilegierten Maßnahme. Der Anspruch richtet sich aber nur auf das „ob“ der Maßnahme. Wenn im Rahmen der Interessenabwägung das „wie“ nicht geklärt ist, ist der Anspruch ausgeschlossen beziehungsweise nicht umsetzbar. So kann der Vermieter dann seine Zustimmung verweigern, wenn ihm diese nicht zugemutet werden kann. Hier bestanden berechtigte Sicherheitsbedenken. Diese wurden durch den Mieter nicht ausgeräumt. Da der Vermieter Schutzpflichten gegenüber all seinen Mietern hat, konnte der Vermieter hier seine Zustimmung verweigern.