Wohnungswirtschaft Online mobile Logo Wohnungswirtschaft Online desktop Logo
  • wiPlus
  • Bundespolitik
  • Europa & Welt
  • Landespolitik
  • Themen
  • Unternehmen
  • Mediathek
  • Publikationen
  • Abo
  • Newsletter
Wohnungswirtschaft OnlineWohnungswirtschaft Online
Abonnement Anmelden
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw

Zum Anspruch auf Anbringung eines sogenannter Balkonkraftwerks

12. Juni 2025
icon_recht_so_1548x1152px

Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az.: 208 C) hat das Amtsgericht Köln (AG) entschieden, dass einem Vermieter die Genehmigung der Installation einer Balkonsolaranlage nicht zuzumuten ist, wenn der Mieter trotz erhöhter Sicherheitsbedenken weder zum Nachweis einer Versicherung noch zu einer Sicherheitsleistung bereit ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters an der Außenseite des Balkons ein „Balkonkraftwerk“ angebracht. Nachdem einer Aufforderung zur Entfernung der Balkonsolaranlage nicht nachgekommen war, erhob die Vermieterin Klage auf Rückbau der Anlage und begründete dies mit Sicherheitsbedenken infolge nicht erbrachter Nachweise hinsichtlich einer fachgerechten Installation und dem Vorliegen einer Versicherung sowie der Ablehnung einer Sicherheitsleistung durch die Mieterin. Das AG entschied, dass der Vermieterin eine nachträgliche Genehmigung der Anlage nicht zugemutet werden kann. Argument war, dass die Paneele insbesondere bei Unwetter ein hohes Schadensrisiko darstellen und durch die Nichtbeibringung einer Sicherheitsleistung und einer Versicherung das nicht abgesicherte Haftungsrisiko den Anspruch der Beklagten auf Genehmigung der Anlage verdränge.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf das Anbringen einer Balkonsolaranlage – diese gehört neben etwa der Ladestation, zu einer vom Gesetz privilegierten Maßnahme. Der Anspruch richtet sich aber nur auf das „ob“ der Maßnahme. Wenn im Rahmen der Interessenabwägung das „wie“ nicht geklärt ist, ist der Anspruch ausgeschlossen beziehungsweise nicht umsetzbar. So kann der Vermieter dann seine Zustimmung verweigern, wenn ihm diese nicht zugemutet werden kann. Hier bestanden berechtigte Sicherheitsbedenken. Diese wurden durch den Mieter nicht ausgeräumt. Da der Vermieter Schutzpflichten gegenüber all seinen Mietern hat, konnte der Vermieter hier seine Zustimmung verweigern.

Die #Wärmewende scheitert nicht an fehlenden Projektideen. Entscheidend ist ihre Finanzierung – und die richtige politische sowie regulatorische Rahmensetzung. Neue Wärmenetze und moderne Infrastrukturen benötigen viel Kapital und lange Planungshorizonte. Gleichzeitig beeinflussen Regulierungen, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Baukosten und Anschlussquoten die Wirtschaftlichkeit. Doch wie gelingt der praktische Übergang? Von Fragen wie dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) auf dem Prüfstand bis hin zur Frage, wie man Fernwärme und Wärmepumpe intelligent miteinander versöhnen kann, gibt es viel zu besprechen. Stadtwerke, Banken, Investoren und die Wohnungswirtschaft müssen daher früh klären: • Welche Projekte erfüllen die Finanzierungskriterien? • Wie lassen sich Risiken fair verteilen? • Welche Förderinstrumente und Rahmenbedingungen (wie das GMG oder die Kommunale Wärmeplanung) schaffen echte Planungssicherheit? • Wie entstehen tragfähige Refinanzierungsmodelle im Wärmemarkt? Genau diesen drängenden Fragen widmen wir uns bei der Energiemanager-Konferenz 2026 im Rahmen des Themenblocks „Positionen zum Fortgang der Wärmewende“. Wir freuen uns sehr auf den hochkarätigen Austausch und die Diskussion mit starken Expertinnen und Experten aus der Praxis: 🎙️ @[Ingeborg Esser] (Hauptgeschäftsführung, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) 🎙️@[Kerstin Andreae] (Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, @[BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.]) 🎙️ Klaus Köhler (Partner, m3 management consulting) 🎙️ Andreas Reinhardt (Geschäftsführer, @[Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH]) https://lnkd.in/dKMhAs-f

0 Share

wi Wohnungspolitische Informationen 39/2026

page_1

WI 39/2026

  • Registrieren
  • Abonnement
  • Artikel ansehen
  • Newsletter
  • Abonnement
  • Kündigung
  • Kontakt
  • Mediadaten
Wohnungswirtschaft Online Abonnement Anmelden

Unsere Partner

  • DigiWoh
  • BBA
  • BID
  • Housing Europe
  • Initative Wohnen
  • NaWoh
  • Praxispfad
  • DEWSWOS
  • EBZ
  • InWIS
  • © Copyright 2026
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
Wohnungswirtschaft Online auf LinkedinWohnungswirtschaft Online auf YoutubeWohnungswirtschaft Online auf InstagramWohnungswirtschaft Online auf Gdw