Tabakrauch als Mietmangel
Mit Urteil vom 17. Mai 2024 (Az.: 17 C 332/22) hat das Amtsgericht Bremen (AG) entschieden, dass ständiger, bei geöffneten Fenstern aus einer Nachbarwohnung eindringender erheblicher Zigarettenrauch einen Mietmangel darstellt und den betroffenen Mieter zur Mietminderung in Höhe von 20 Prozent und zum Zurückbehalt der Miete berechtigen kann. Darüber hinaus sei der Vermieter zur Beseitigung dieses Mietmangels verpflichtet. Der klagende Mieter beschwerte sich über ständigen und erheblichen Rauch eines Nachbarn auf dem Balkon. Selbst bei geschlossenen Fenstern und Türen kam es zu massivem Qualm und Zigarettengeruch in der Wohnung des stark Feinstauballergischen Klägers. Nachdem Fenster abgedichtet wurden, blieb es trotz eindringlichen Gesprächen mit dem rauchenden Mieter dabei, dass bei offenem Fenster oder der Balkontür die Raucheinwirkung erheblich war. Der Mieter minderte nach Ansicht des Amtsgerichts in Höhe von 20 Prozent zu Recht.
EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW
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