Strom- und Gaslieferungsverträge bei Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge
Mit Urteil vom 15. April 2025 (Az.: VIII ZR 300/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei einer Mietwohnung deren einzelne Zimmer separat vermietet sind, alle Verbräuche für Strom und Gas jedoch über einen einzigen Zähler gemessen werden, sich das Leistungsangebot des Strom- und Gasversorgers an den Vermieter (Eigentümer) selbst richtet – nicht an den Mieter. Im zu beurteilenden Sachverhalt hatte die beklagte Vermieterin die einzelnen Zimmer der Wohnung separat an verschiedene Mieter vermietet. Küche und Bad waren Gemeinschaftsräume. Nicht die einzelnen Zimmer, sondern die Wohnung insgesamt verfügte über einen entsprechenden Zähler zur Messung des Verbrauches für Strom und Gas. Allerdings gab es keinen Energieversorgungsvertrag. Daher stritt das Energieversorgungsunternehmen mit der Vermieterin darüber, ob Energieverträge mit den Mietern oder der Vermieterin selbst abgeschlossen wurden. Der BGH entschied, dass der Vertrag mit der Vermieterin zustande gekommen ist. Argument war, dass Mieter nur für eigene Verbräuche einzustehen haben und hier eine Zuordnung zu den jeweiligen Mietern nicht erfolgen konnte.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Entscheidend war hier, dass eine Einzelzuordnung mangels separater Zähler nicht erfolgen konnte. Ist dies der Fall, so trägt der Vermieter aufgrund seines gewählten Vermietungskonzepts die Verantwortung und wird alleiniger Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens. Es liege – so der BGH – nach objektiver Betrachtung nicht im Interesse des einzelnen Mieters auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Etwas untypisch hängt nach BGH also die Frage des Vertragspartners von der Frage ab, ob entsprechende Zuordnungen möglich sind oder – wie hier – nicht. Der BGH wählte hier also einen praktikablen Weg.