Steckersolaranlage als bauliche Veränderung
Mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az.: V ZR 29/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums nicht zwingend einen Substanzeingriff voraussetzt. Diese könne auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein. Der Sachverhalt betraf eine Solaranlage, die aus neun Solarplatten bestand und sich deutlich von der Gestaltung anderer Balkone abgehoben hat. Ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes war nicht gegeben. Für den BGH war ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes zur Bejahung einer baulichen Veränderung auch nicht zwingend erforderlich, wenn durch die Veränderung das optische Erscheinungsbild der Anlage wesentlich und dauerhaft verändert werde.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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