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Sprung aus dem Fenster zur Selbstrettung ist kein Arbeitsunfall

21. Januar 2026
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Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: L 21 U 47/23) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden, dass ein zur Selbstrettung vorgenommener Sprung aus dem Fenster der eigenen Wohnung in Folge von explodierenden E-Roller-Akkus nicht als Arbeitsunfall gewertet werden kann. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der klagende Arbeitnehmer, während er im Homeoffice arbeitete aufgrund der Explosion zweier in seiner Wohnung gelagerten E-Roller-Akkus und der damit verbundenen Feuer- und Rauchentwicklung aus dem Fenster gesprungen und hatte sich dabei beide Füße gebrochen. Die beklagte Berufsgenossenschaft weigerte sich, das Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen und lehnte jegliche Zahlungen ab. Das LSG gab der Beklagten recht und entschied, dass der Sprung nicht auf die Erfüllung einer unternehmensdienlichen Verrichtung gerichtet war – da er nicht in einem inneren Zusammenhang mit der im Homeoffice ausgeübten beruflichen Tätigkeit stand – sondern in erster Linie dem überragend wichtigen privaten Motivs der Rettung des eigenen Lebens diente. Hiergegen sei die Erhaltung der Arbeitskraft vollkommen nachrangig. Letztlich spreche auch gegen einen Arbeitsunfall, dass sich mit der Explosion der Akkus eine ausschließlich private Gefahr realisiert habe, da die Akkus im privaten Eigentum des Klägers standen und im gesamten Handlungsverlauf nicht unternehmensdienlich genutzt wurden, noch für eine Nutzung vorgesehen oder bestimmt gewesen seien.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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