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Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

17. April 2025
Recht So

Mit Urteil vom 3. April 2025 (Az.: 2 AZR 156/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin nachträglich zuzulassen ist, wenn diese schuldlos erst nach dem Ablauf der Klagefrist Kenntnis von ihrer bereits beim Zugang des Kündigungsschreibens bestehenden Schwangerschaft erlangt hat. Im zu beurteilenden Sachverhalt wurde der klagenden Arbeitnehmerin von der beklagten Arbeitgeberin ordentlich gekündigt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens war die Klägerin schwanger, ohne es zu wissen. Von einer möglichen Schwangerschaft erlangte sie erst knapp zwei Wochen später durch einen positiven Selbsttest Kenntnis. Trotz sofortiger Bemühungen um einen Frauenarzttermin, konnte dieser erst nach Ablauf der Klagefrist stattfinden, bestätigte aber im Ergebnis eine zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Schwangerschaft. Kurz zuvor hatte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage eingelegt und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen, die die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für unwirksam erklärt hatten und wies die vom Beklagten mit der Begründung einer durch den Selbsttest selbst verschuldeten verfristeten Klageerhebung angestrengte Revision ab.

Expertenmeinung von Clemens Drzimalla, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat Recht

Kündigungsschutzklagen sind innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen, anderenfalls gelten die Kündigungen von Anfang an als rechtswirksam. Eine nachträgliche Klagezulassung ist auf Antrag einer schwangeren Arbeitnehmerin nur dann erfolgreich, wenn diese von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach dem Ablauf der Klagefrist positive Kenntnis erlangt hat. Für das Gericht ist für die Einordnung der positiven Kenntnis der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die frauenärztliche Feststellung der Schwangerschaft maßgebend. Ein positiver Schwangerschaftsselbsttest – auch wenn er innerhalb der Klagefrist erfolgt ist – kann aufgrund der Fehleranfälligkeit durch die Laiennutzung allenfalls als Indikator einer möglichen Schwangerschaft dienen, ist als Ersatz der ärztlichen Untersuchung jedoch nicht geeignet. Ist ein Arzttermin trotz aller Bemühungen erst nach Ablauf der Klagefrist zu bekommen, ist dies der Arbeitnehmerin nicht anzulasten. Im Ergebnis war die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen und die Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG für unwirksam zu erklären.

Die #Wärmewende scheitert nicht an fehlenden Projektideen. Entscheidend ist ihre Finanzierung – und die richtige politische sowie regulatorische Rahmensetzung. Neue Wärmenetze und moderne Infrastrukturen benötigen viel Kapital und lange Planungshorizonte. Gleichzeitig beeinflussen Regulierungen, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Baukosten und Anschlussquoten die Wirtschaftlichkeit. Doch wie gelingt der praktische Übergang? Von Fragen wie dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) auf dem Prüfstand bis hin zur Frage, wie man Fernwärme und Wärmepumpe intelligent miteinander versöhnen kann, gibt es viel zu besprechen. Stadtwerke, Banken, Investoren und die Wohnungswirtschaft müssen daher früh klären: • Welche Projekte erfüllen die Finanzierungskriterien? • Wie lassen sich Risiken fair verteilen? • Welche Förderinstrumente und Rahmenbedingungen (wie das GMG oder die Kommunale Wärmeplanung) schaffen echte Planungssicherheit? • Wie entstehen tragfähige Refinanzierungsmodelle im Wärmemarkt? Genau diesen drängenden Fragen widmen wir uns bei der Energiemanager-Konferenz 2026 im Rahmen des Themenblocks „Positionen zum Fortgang der Wärmewende“. Wir freuen uns sehr auf den hochkarätigen Austausch und die Diskussion mit starken Expertinnen und Experten aus der Praxis: 🎙️ @[Ingeborg Esser] (Hauptgeschäftsführung, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) 🎙️@[Kerstin Andreae] (Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, @[BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.]) 🎙️ Klaus Köhler (Partner, m3 management consulting) 🎙️ Andreas Reinhardt (Geschäftsführer, @[Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH]) https://lnkd.in/dKMhAs-f

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