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Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

17. April 2025
Recht So

Mit Urteil vom 3. April 2025 (Az.: 2 AZR 156/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin nachträglich zuzulassen ist, wenn diese schuldlos erst nach dem Ablauf der Klagefrist Kenntnis von ihrer bereits beim Zugang des Kündigungsschreibens bestehenden Schwangerschaft erlangt hat. Im zu beurteilenden Sachverhalt wurde der klagenden Arbeitnehmerin von der beklagten Arbeitgeberin ordentlich gekündigt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens war die Klägerin schwanger, ohne es zu wissen. Von einer möglichen Schwangerschaft erlangte sie erst knapp zwei Wochen später durch einen positiven Selbsttest Kenntnis. Trotz sofortiger Bemühungen um einen Frauenarzttermin, konnte dieser erst nach Ablauf der Klagefrist stattfinden, bestätigte aber im Ergebnis eine zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Schwangerschaft. Kurz zuvor hatte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage eingelegt und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen, die die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für unwirksam erklärt hatten und wies die vom Beklagten mit der Begründung einer durch den Selbsttest selbst verschuldeten verfristeten Klageerhebung angestrengte Revision ab.

Expertenmeinung von Clemens Drzimalla, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat Recht

Kündigungsschutzklagen sind innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen, anderenfalls gelten die Kündigungen von Anfang an als rechtswirksam. Eine nachträgliche Klagezulassung ist auf Antrag einer schwangeren Arbeitnehmerin nur dann erfolgreich, wenn diese von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach dem Ablauf der Klagefrist positive Kenntnis erlangt hat. Für das Gericht ist für die Einordnung der positiven Kenntnis der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die frauenärztliche Feststellung der Schwangerschaft maßgebend. Ein positiver Schwangerschaftsselbsttest – auch wenn er innerhalb der Klagefrist erfolgt ist – kann aufgrund der Fehleranfälligkeit durch die Laiennutzung allenfalls als Indikator einer möglichen Schwangerschaft dienen, ist als Ersatz der ärztlichen Untersuchung jedoch nicht geeignet. Ist ein Arzttermin trotz aller Bemühungen erst nach Ablauf der Klagefrist zu bekommen, ist dies der Arbeitnehmerin nicht anzulasten. Im Ergebnis war die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen und die Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG für unwirksam zu erklären.

🏗️ Serielles Sanieren nimmt Fahrt auf – vom Pionierprojekt in die Breite! Wie schaffen wir es, den Gebäudebestand schneller, wirtschaftlicher und zugleich klimaneutral zu machen? Darüber diskutierten heute auf der @[EXPO REAL (Messe München)] am Verbände+ Stand @[Stolte Christian] (@[Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)], @[Tim-Oliver Müller] (@[Hauptverband der Deutschen Bauindustrie]) und GdW-Hauptgeschäftsführerin @[Ingeborg Esser], moderiert von @[Michael Neitzel]. Im Mittelpunkt: die neue Rahmenvereinbarung SerSan 1.0 von GdW, Bauindustrie und dena. Und das Interesse des Marktes ist groß: 48 Teilnahmeanträge sind eingegangen – von regionalen ebenso wie überregionalen Anbietern. 💬 „Die Offenheit unserer Mitgliedsunternehmen für das serielle Sanieren hat deutlich zugenommen“, betonte Ingeborg Esser. Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere kommunalen und öffentlichen Wohnungsunternehmen einen deutlich einfacheren und schnelleren Zugang zu seriellen Sanierungslösungen ermöglichen – wesentliche Schritte des aufwendigen europäischen Vergabeverfahrens werden bereits vorweggenommen. Das Potenzial ist enorm: Sechs unterschiedliche Gebäudetypen sowie verschiedene Sanierungs- und Effizienzstandards sollen dafür sorgen, dass Lösungen für einen möglichst breiten Bestand angeboten werden können. Klar wurde in der Diskussion aber auch: Klimaneutralität darf nicht mit maximaler Effizienz jedes einzelnen Gebäudes verwechselt werden. Entscheidend ist der Blick auf den gesamten Bestand. Begrenzte finanzielle Mittel müssen dort eingesetzt werden, wo sie die größte CO₂-Wirkung entfalten. Der GdW setzt sich deshalb weiterhin dafür ein, auch EH 85 angemessen in der Förderung zu berücksichtigen. 🏭 Serielles Sanieren bietet dabei mehr als Kostenvorteile: Vorfertigung, Digitalisierung sowie die Verbindung von Planung und Bauen können Geschwindigkeit, Produktivität und Qualität deutlich erhöhen. Gleichzeitig schafft die Rahmenvereinbarung mehr Planungssicherheit für die Unternehmen und erleichtert Wohnungsunternehmen die Vergabe. Jetzt kommt es darauf an, aus dem großen Marktinteresse konkrete Projekte zu machen. Denn eines ist sicher: Serielles Sanieren ist längst mehr als ein Experiment – es kann zu einem wichtigen Baustein für den klimaneutralen Gebäudebestand werden.

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