Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

Mit Urteil vom 3. April 2025 (Az.: 2 AZR 156/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin nachträglich zuzulassen ist, wenn diese schuldlos erst nach dem Ablauf der Klagefrist Kenntnis von ihrer bereits beim Zugang des Kündigungsschreibens bestehenden Schwangerschaft erlangt hat. Im zu beurteilenden Sachverhalt wurde der klagenden Arbeitnehmerin von der beklagten Arbeitgeberin ordentlich gekündigt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens war die Klägerin schwanger, ohne es zu wissen. Von einer möglichen Schwangerschaft erlangte sie erst knapp zwei Wochen später durch einen positiven Selbsttest Kenntnis. Trotz sofortiger Bemühungen um einen Frauenarzttermin, konnte dieser erst nach Ablauf der Klagefrist stattfinden, bestätigte aber im Ergebnis eine zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Schwangerschaft. Kurz zuvor hatte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage eingelegt und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen, die die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für unwirksam erklärt hatten und wies die vom Beklagten mit der Begründung einer durch den Selbsttest selbst verschuldeten verfristeten Klageerhebung angestrengte Revision ab.
Expertenmeinung von Clemens Drzimalla, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat Recht
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