Recht so
Schönheitsreparaturen und Beweislast'.2.'>
Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass sofern sich der Mieter auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt beruft, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Sachverhalt verhielt sich über einen Formularmietvertrag, der eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, von dem Beginn seiner Nutzungszeit an berechneter flexibler Fristen vorsah. Des Weiteren enthält der Vertrag eine Quotenabgeltungsklausel. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig gewesen sei, treffe den Mieter, so der BGH. Auch führe die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Vornahmeklausel (BGH VIII ZB 43/23).
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