Recht so
Widerruf des Genossenschaftsbeitritts nach Liquidation
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zum Verhältnis von nationalem Genossenschaftsrecht und auf europäischen Richtlinien beruhenden Regelungen des Verbraucherschutzes vorgelegt (Az.: II ZR 119/24). Im entsprechenden Fall wurde der Beitritt zu einer Genossenschaft, deren Zweck laut Satzung die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch Altersvorsorgeleistungen war, widerrufen. Da im konkreten Fall nicht der Wille des Beitretenden, Mitglied der Genossenschaft als ein gesellschaftsrechtlicher Verband zu werden, sondern der Kapitalanlagezweck im Vordergrund stand, hat der BGH den Beitritt als Vertrag über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz eingestuft. Fernabsatz deshalb, weil der Beitretende nach telefonischer Beratung und Vermittlung ein ihm mit der Post übersandtes Beitrittsformular mit der Erklärung unterzeichnete, der Genossenschaft beizutreten. Mangels fehlender Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs konnte das Widerrufsrecht auch noch Jahre nach dem Beitritt ausgeübt werden. Der Widerruf wird nach dem Genossenschaftsrecht als außerordentliche Kündigung behandelt. Da sich die Genossenschaft zum Zeitpunkt des Widerrufs jedoch bereits in Liquidation befand, kommen nach dem Genossenschaftsrecht ungeachtet des Widerrufs die für die Abwicklung der Genossenschaft geltenden Regeln zur Anwendung. In der Folge scheidet die widerrufsbedingte Rückgewähr der Einlage zugunsten der Bestimmungen über die Liquidation der Genossenschaft aus. Der BGH hält es für klärungsbedürftig, ob dies mit den im vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen der europäischen Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher vereinbar ist.
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