Recht so
Unzulässigkeit einer gewinnbringenden
Untervermietung von Wohnraum
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: 2-11 S 107/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hat der Mieter seine Wohnung zu einem Mietzins weitervermietet, der mehr als doppelt so hoch war wie seine an den Vermieter zu zahlende Miete. Der BGH verneinte ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sowie der Erwägungen des Gesetzgebers sei die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung bestehe hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen. Zwar sei der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen als ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, die Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, sei hiervon indes nicht umfasst. Ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung sei nicht gegeben.
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