Recht so
Mangel ohne Beeinträchtigung
begründet keine Minderung
Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az.: 2-11 S 107/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG) entschieden, dass eine leichte Überschreitung des technischen Maßnahmewertes bei der Trinkwasseruntersuchung (Legionellen) ohne gleichzeitige Tauglichkeitsbeeinträchtigung keinen minderungsrelevanten Mangel darstellt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten Trinkwasseruntersuchungen in mehreren Wohnungen eines Gebäudekomplexes des beklagten Vermieters leichte Legionellen-Belastungen ergeben. Das Gesundheitsamt ordnete aufgrund der Ergebnisse Sanierungsarbeiten sowie anschließende weitere Untersuchungen an, erließ jedoch keine Direktmaßnahmen wie Duschverbote. Ein Mieter befürchtete nunmehr Gefahren für die eigene Gesundheit und minderte die Miete. Im späteren Prozess lehnte das LG die Mietminderung ab und meinte, ein zur Mietminderung berechtigender Mangel bei einer Legionellen-Belastung nur dann vorliege, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert würde.
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