Recht so
Mietrechtliche Folgen der Nachverdichtung
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: 334 S 13/22) hat das Landgericht Hamburg (LG) entschieden, dass eine Errichtung eines Neubaus vor dem Balkon einer Wohnung in einem Bestandsgebäude eine dauerhafte Mietminderung aufgrund des Mietmangels der wesentlichen Verschattung und Verdunkelung begründen kann. In dem zu beurteilenden Sachverhalt minderte der beklagte Mieter dauerhaft den Mietzins, nachdem der klagende Vermieter – ohne ihn oder andere Bestandsmieter vorher zu informieren oder einzubeziehen – eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begrünte Freifläche derart nachverdichtet hatte, dass kein Sonnenlicht mehr auf den Balkon und Wohnzimmer des Beklagten fiel und auch am Tag eine künstliche Beleuchtung erforderlich war. Ein vom Landgericht in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu einer Abnahme der Besonnung für das Winterhalbjahr um 99,5 Prozent und für das Sommerhalbjahr von 47,8 Prozent sowie beachtlichen Abnahmen des Tageslichtquotienten. Das Gericht entschied daraufhin, dass die Mietminderung rechtmäßig sei, da durch die wesentliche Verschattung und Verdunkelung gegenüber den Ursprungszustand trotz fehlender Beschaffenheitsvereinbarung ein Mietmangel vorliegt, da redliche Vertragspartner aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte andere vertragliche Regelungen getroffen hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die nicht bedachte Umweltveränderung bei Nachverdichtung bewusst gewesen wäre.
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