Recht so
Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt hat keinen Einfluss auf
den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit
Mit Urteil vom 6. Oktober 2026 (Az.: 9 AZR 11/26) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit hat, wenn ein Arbeitnehmer aus dem vorher gemeinsamen bewohnten Haushalt auszieht. In dem zu beurteilenden Sachverhalt beantragte der Arbeitnehmer Elternzeit, trennte sich jedoch vor deren Beginn und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus, wobei das Kind bei der Mutter verblieb. Er verlangte daraufhin vom Arbeitgeber ihn mangels Beginns der Elternzeit weiter zu beschäftigen, da die Voraussetzungen für die Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht mehr vorlägen. Der Arbeitgeber hatte jedoch bereits eine Ersatzkraft eingestellt und lehnte daher ab, woraufhin der Arbeitnehmer Klage für die Feststellung erhob, dass seine Elternzeit wegen des Auszugs nicht begonnen habe. Das BAG entschied zu Lasten des Klägers, dass sich dieser in der Elternzeit befinde, weil er zum Schutz des Arbeitgebers an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden ist. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen, mit Ausnahme des Todesfalls des Kindes, ließe das Recht auf Elternzeit nicht entfallen. Darüber hinaus scheitere auch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber nicht zugestimmt und der Kläger auch keinen Fall besonderer Härte dargelegt habe. Ein solcher Härtefall sei bei bloßem mangelndem Zusammenleben nicht anzunehmen, sondern erfordere beispielsweise die begründete Darstellung einer erheblich gefährdeten wirtschaftlichen Existenz der Eltern.
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