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Recht so

Streetart-Fassadengemälde in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Mit Urteil vom 25. September 2026 (Az.: 2-11 S 67/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es zulässig sein kann, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes auf einer zur Wohnanlage gehörenden Hochhausfassade zu beschließen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt bot ein Kunstverein der beklagten Gemeinschaft von Wohnungseigentümern an, die Fassade eines ihrer Hochhäuser einer Wohnanlage auf eigene Kosten durch eine internationale Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Voraussetzung war, dass das Bild mindestens fünf Jahre an der Hauswand verbleiben sollte. Die Versammlung der Wohnungseigentümer beschloss mehrheitlich das Angebot abzuschließen.

15. Oktober 2026
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Hiergegen klagte ein Wohnungseigentümer, weil das Gemälde die Wohnanlage grundlegend umgestalte und offenbleibe, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde. Der BGH entschied, dass der Mehrheitsbeschluss rechtmäßig sei, da der Begriff der baulichen Veränderung das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage als wesentlich verändernde Maßnahme erfasst. Gleichzeitig liege kein Fall einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage vor. Darüber hinaus sei der Beschluss auch hinreichend bestimmt, da sowohl die zu gestaltende Fläche, die Kostentragung und die Dauer des Verbleibs des Kunstwerks geregelt wurden. Eine konkrete Werkbeschreibung sei nicht erforderlich. Es gehöre zum Wesen der Kunst, dass das Ergebnis des künstlerischen Schaffens für den Auftraggeber nicht immer konkret vorhersehbar sei.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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