Recht so
Hiergegen klagte ein Wohnungseigentümer, weil das Gemälde die Wohnanlage grundlegend umgestalte und offenbleibe, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde. Der BGH entschied, dass der Mehrheitsbeschluss rechtmäßig sei, da der Begriff der baulichen Veränderung das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage als wesentlich verändernde Maßnahme erfasst. Gleichzeitig liege kein Fall einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage vor. Darüber hinaus sei der Beschluss auch hinreichend bestimmt, da sowohl die zu gestaltende Fläche, die Kostentragung und die Dauer des Verbleibs des Kunstwerks geregelt wurden. Eine konkrete Werkbeschreibung sei nicht erforderlich. Es gehöre zum Wesen der Kunst, dass das Ergebnis des künstlerischen Schaffens für den Auftraggeber nicht immer konkret vorhersehbar sei.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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