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Recht so

Loslösung aus einem gemeinsamen Mietvertrag bei häuslicher Gewalt: Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zum Schutz bei häuslicher Gewalt vorgelegt. Betroffene von Gewalt, die mit dem Täter eine gemeinsame Wohnung gemietet haben, sollen sich leichter aus dem Mietvertrag lösen können. In diesen Fällen wird eine Mitwirkungspflicht des Täters statuiert. Zudem soll die gewaltbetroffene Person vom Täter verlangen können, dass er sich an den Kosten, die mit dem Auszug verbunden sind, beteiligt. Vorbild ist die Fallgruppe der getrennt lebenden Ehegatten. Auch hier gibt es einen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Teils, der nun auch auf Fälle von häuslicher Gewalt ausgeweitet wird.

3. Oktober 2026
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Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Es ist vollkommen richtig, Opfer von häuslicher Gewalt besser zu schützen und diese auch leichter aus den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, den sie gemeinsam mit dem späteren Täter eingegangen sind, zu entlassen. Ziel ist es, dass auch die vertraglichen Verbindungen zwischen Opfer und Täter gekappt werden. Die Loslösung aus dem Mietverhältnis bedarf aber auch in diesen Fällen der Zustimmung aller Parteien und eben auch des Vermieters. Ungeklärt sind die Fälle, in denen nur beide Parteien in der Lage gewesen sind, die Miete zu zahlen. Schließlich aber sollte es für das Opfer leichter sein, allein in der Wohnung verbleiben zu dürfen. Hier könnten entsprechende familienrechtliche Regelungen zur alleinigen Zuweisung zur Wohnung nachgeschärft werden.

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Mietkautionskonten dienen einem einzigen Zweck: der Sicherung von Ansprüchen aus konkreten Mietverhältnissen. Die Kaution ist in Deutschland gesetzlich auf drei Nettokaltmieten begrenzt und strikt vom Vermögen des Vermieters getrennt zu halten. Deshalb muss der Vermieter sie auf einem Treuhandkonto anlegen, bei vielen Mietern auf einem #Treuhandsammelkonto. Kurz: Ein Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko gibt es nicht, weil die Kaution immer nur Teil eines Mietverhältnisses ist und am Ende zum Beispiel vom Vermieter genutzt werden kann, wenn die Wohnung nicht in dem vertraglich geschuldeten Zustand zurückgegeben wird.   Deshalb sieht der GdW einen aktuellen Entwurf der europäischen Geldwäschebehörde AMLA sehr kritisch: Er würde alle Treuhandsammelkonten gleich behandeln und damit die bewährte risikoorientierte Praxis bei Mietkautionssammelkonten einschränken. Die Folge wäre, dass sämtliche Mieterinnen und Mieter nachträglich identifiziert und verifiziert werden müssten, mit erheblichem Aufwand für Wohnungsunternehmen und Mietende. Gerade für ältere Menschen, Betreuungsfälle oder Menschen mit sprachlichen Barrieren wäre das unverhältnismäßig.   Unsere Position ist klar: Regulierung muss risikogerecht und verhältnismäßig bleiben. Wir sind klar gegen Geldwäsche. Aber mit Mietkautionen erfolgt diese nicht! Deshalb haben wir uns an Bundesfinanzminister @[Lars Klingbeil] und Justizministerin Stefanie Hubig gewandt und setzen uns für eine ausdrückliche risikoorientierte Ausnahmeregelung ein.   Die AMLA lädt aktuell zu sektoralen Roundtables zu vereinfachten Sorgfaltspflichten (Simplified Due Diligence) ein. Diese Gelegenheit wird der GdW nutzen, um die Praxis der Wohnungswirtschaft einzubringen – für Regeln, die wirken, ohne unnötige Bürokratie zu schaffen.   #Wohnungswirtschaft #Bürokratieabbau #Geldwäscheprävention #AMLA #EU @[Ingeborg Esser] @[Axel Gedaschko] @[Christian Lieberknecht]

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