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Recht so

Tropfen aus der Dusche als Mietmangel?Mit Urteil vom 28. August 2026 (Az.: 2-11 S 67/25) hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein geringfügiger und unerheblicher Wasseraustritt aus einer Dusche keinen Mietmangel darstellt. In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über einen vom beklagten Mieter mehrfach gerügten Mangel an der Duschtür. Dieser sollte dazu geführt haben, dass Wasser aus der Dusche austrat. Aufgrund des behaupteten Mangels minderte der Mieter zunächst rückwirkend die Miete und behielt schließlich die gesamte Miete ein.

24. September 2026
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Bei einer Besichtigung durch die Vermieterin konnte kein Mangel festgestellt werden. Nachdem der Mieter den Mangel erneut angezeigt hatte, bestritt die Vermieterin das Vorliegen eines erheblichen Mangels. Nach mehrfachen Kündigungen erhob sie schließlich Räumungsklage. Das LG verurteilte den Mieter zur Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei lediglich ein geringfügiger und unerheblicher Wasseraustritt festgestellt worden. Dieser beruhe darauf, dass eine Duschtür niemals vollständig wasserdicht sein könne. Selbst wenn man den Wasseraustritt als Mangel bewerten würde, wäre das daraus folgende Zurückbehaltungsrecht nicht ausreichend gewesen, um die außerordentliche Kündigung zu verhindern. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Mangels müsse stets schonend ausgeübt werden. Erforderlich seien daher sowohl eine zeitliche Begrenzung als auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem einbehaltenen Betrag und der Bedeutung des Mangels. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Bezahlbarer Wohnungsbau braucht echte Vorfahrt statt Symbolpolitik! 🏗️📉 Anlässlich der Bundestags-Anhörung zum geplanten BauGB-Update stellt der GdW klar: Zwar sind schnellere, digitale Verfahren und Erleichterungen beim seriellen Bauen ein Schritt in die richtige Richtung – beim wichtigsten Hebel, dem Abwägungsvorrang für bezahlbaren Wohnungsbau, droht das Gesetz jedoch zu kurz zu greifen. Das muss sich ändern: Echter Abwägungsvorrang: Die geplante Bevorzugung des Wohnungsbaus darf nicht auf die abstrakte Bauleitplanung beschränkt bleiben, sondern muss auch für konkrete Vorhaben und den unbeplanten Innenbereich gelten. Im Zweifel muss es heißen: Im Zweifel für den Wohnungsbau! Keine neuen Kostenfallen: Die geplante Ersatzgeldpflicht bei Eingriffen in Natur und Landschaft würde das Bauen gerade in dicht besiedelten Metropolen weiter verteuern – das Gegenteil dessen, was wir aktuell brauchen. Verfahren entbürokratisieren: Schluss mit unnötigen Hürden, damit bezahlbarer Wohnraum endlich schneller entstehen kann. Wir brauchen jetzt Gesetze, die in der Praxis wirken und den Druck auf den angespannten Wohnungsmärkten spürbar senken.

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