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Recht so

Tropfen aus der Dusche als Mietmangel?Mit Urteil vom 28. August 2026 (Az.: 2-11 S 67/25) hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein geringfügiger und unerheblicher Wasseraustritt aus einer Dusche keinen Mietmangel darstellt. In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über einen vom beklagten Mieter mehrfach gerügten Mangel an der Duschtür. Dieser sollte dazu geführt haben, dass Wasser aus der Dusche austrat. Aufgrund des behaupteten Mangels minderte der Mieter zunächst rückwirkend die Miete und behielt schließlich die gesamte Miete ein.

24. September 2026
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Bei einer Besichtigung durch die Vermieterin konnte kein Mangel festgestellt werden. Nachdem der Mieter den Mangel erneut angezeigt hatte, bestritt die Vermieterin das Vorliegen eines erheblichen Mangels. Nach mehrfachen Kündigungen erhob sie schließlich Räumungsklage. Das LG verurteilte den Mieter zur Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei lediglich ein geringfügiger und unerheblicher Wasseraustritt festgestellt worden. Dieser beruhe darauf, dass eine Duschtür niemals vollständig wasserdicht sein könne. Selbst wenn man den Wasseraustritt als Mangel bewerten würde, wäre das daraus folgende Zurückbehaltungsrecht nicht ausreichend gewesen, um die außerordentliche Kündigung zu verhindern. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Mangels müsse stets schonend ausgeübt werden. Erforderlich seien daher sowohl eine zeitliche Begrenzung als auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem einbehaltenen Betrag und der Bedeutung des Mangels. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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🏗️ Serielles Sanieren nimmt Fahrt auf – vom Pionierprojekt in die Breite! Wie schaffen wir es, den Gebäudebestand schneller, wirtschaftlicher und zugleich klimaneutral zu machen? Darüber diskutierten heute auf der @[EXPO REAL (Messe München)] am Verbände+ Stand @[Stolte Christian] (@[Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)], @[Tim-Oliver Müller] (@[Hauptverband der Deutschen Bauindustrie]) und GdW-Hauptgeschäftsführerin @[Ingeborg Esser], moderiert von @[Michael Neitzel]. Im Mittelpunkt: die neue Rahmenvereinbarung SerSan 1.0 von GdW, Bauindustrie und dena. Und das Interesse des Marktes ist groß: 48 Teilnahmeanträge sind eingegangen – von regionalen ebenso wie überregionalen Anbietern. 💬 „Die Offenheit unserer Mitgliedsunternehmen für das serielle Sanieren hat deutlich zugenommen“, betonte Ingeborg Esser. Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere kommunalen und öffentlichen Wohnungsunternehmen einen deutlich einfacheren und schnelleren Zugang zu seriellen Sanierungslösungen ermöglichen – wesentliche Schritte des aufwendigen europäischen Vergabeverfahrens werden bereits vorweggenommen. Das Potenzial ist enorm: Sechs unterschiedliche Gebäudetypen sowie verschiedene Sanierungs- und Effizienzstandards sollen dafür sorgen, dass Lösungen für einen möglichst breiten Bestand angeboten werden können. Klar wurde in der Diskussion aber auch: Klimaneutralität darf nicht mit maximaler Effizienz jedes einzelnen Gebäudes verwechselt werden. Entscheidend ist der Blick auf den gesamten Bestand. Begrenzte finanzielle Mittel müssen dort eingesetzt werden, wo sie die größte CO₂-Wirkung entfalten. Der GdW setzt sich deshalb weiterhin dafür ein, auch EH 85 angemessen in der Förderung zu berücksichtigen. 🏭 Serielles Sanieren bietet dabei mehr als Kostenvorteile: Vorfertigung, Digitalisierung sowie die Verbindung von Planung und Bauen können Geschwindigkeit, Produktivität und Qualität deutlich erhöhen. Gleichzeitig schafft die Rahmenvereinbarung mehr Planungssicherheit für die Unternehmen und erleichtert Wohnungsunternehmen die Vergabe. Jetzt kommt es darauf an, aus dem großen Marktinteresse konkrete Projekte zu machen. Denn eines ist sicher: Serielles Sanieren ist längst mehr als ein Experiment – es kann zu einem wichtigen Baustein für den klimaneutralen Gebäudebestand werden.

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