Recht so
Bei einer Besichtigung durch die Vermieterin konnte kein Mangel festgestellt werden. Nachdem der Mieter den Mangel erneut angezeigt hatte, bestritt die Vermieterin das Vorliegen eines erheblichen Mangels. Nach mehrfachen Kündigungen erhob sie schließlich Räumungsklage. Das LG verurteilte den Mieter zur Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei lediglich ein geringfügiger und unerheblicher Wasseraustritt festgestellt worden. Dieser beruhe darauf, dass eine Duschtür niemals vollständig wasserdicht sein könne. Selbst wenn man den Wasseraustritt als Mangel bewerten würde, wäre das daraus folgende Zurückbehaltungsrecht nicht ausreichend gewesen, um die außerordentliche Kündigung zu verhindern. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Mangels müsse stets schonend ausgeübt werden. Erforderlich seien daher sowohl eine zeitliche Begrenzung als auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem einbehaltenen Betrag und der Bedeutung des Mangels. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Digital-Abo testen
- Unbegrenzter Zugang - alle Inhalte auf wohwi.online lesen
- Aktuellste Informationen und Hintergründe aus Wohnungspolitik
- Exklusive Newsletter
Bereits Abonnent? Einloggen