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Recht so

Die Richtigkeit der Angaben im Mieterhöhungsverlangen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung: Mit Urteil vom 15. April 2026 (Az.: 4 C 295/25) hat das Amtsgericht Treptow-Köpenick (AG) entschieden, dass bei Fehlern im Mieterhöhungsverlangen dieses formell rechtmäßig bleibt. Die Mietvertragsparteien stritten über Rückzahlungsansprüche der klagenden Mieter einer Wohnung aufgrund überzahlter Miete unter dem Gesichtspunkt der Mietpreisbremse. Die Mieter begründeten die Klage damit, dass die Vormieter ihre Zustimmung zu dem tatsächlich über der örtlichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins nur erteilt hätten, weil der beklagte Vermieter bewusst täuschende und unwahre Angaben, insbesondere bezüglich der Wohnwertgruppen, getätigt und wohnwerterhöhende Merkmale nicht genannt habe. Das Amtsgericht sah im Verhalten des Vermieters kein rechtsmissbräuchliches Umgehen der Mietpreisbremse und wies die Klage ab. Der Vermieter habe die Vormieter nicht bewusst getäuscht, da er diese durch die Abgabe eines formell ordnungsgemäß begründeten Mieterhöhungsverlangens in die Lage versetzt hat, dessen Richtigkeit selbst zu prüfen. Die Fehler des Vermieters seien unerheblich, da die Richtigkeit der Angaben gerade keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Mieterhöhungsverlangens ist.

17. September 2026
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Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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