Recht so
Für diese Neuvermietungen waren zusätzliche Provisionen vereinbart worden, welche die Beklagte gegenüber der Klägerin während der Dauer des Verwaltervertrags mehrfach erfolgreich geltend machte. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangte die Klägerin jedoch erfolglos die gezahlten Provisionen zurück und erhob daraufhin Zahlungsklage. Zu Recht – so der BGH –, denn die Provisionsklausel im Verwaltervertrag sei unwirksam gewesen. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz stehe einem Wohnungsvermittler für seine Vermittlung kein Entgeltanspruch zu, wenn er zugleich Verwalter der vermieteten Wohnung ist. Dieses Provisionsverbot sei dabei nicht nur mieterschützend, sondern gelte auch bei an den Vermieter gerichteten Provisionsansprüchen. Zielsetzung des Gesetzes sei es, durch eine strikte Trennung zwischen Wohnungsvermittlung und Wohnungsverwaltung zu verhindern, dass Zusatzkosten, beispielsweise durch eine Umlage der Provisionskosten über die Miete, entstünden.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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