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Recht so

Ausschluss einer Maklerprovision für die Vermittlung verwalteter Wohnungen: Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az.: I ZR 224/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Makler als Wohnungsvermittler gegenüber keiner Partei eines Mietvertrags eine Provision zusteht, wenn dieser Vertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist. In dem zu beurteilenden Sachverhalt sah der zwischen der beklagten Hausverwaltung und der klagenden Vermieterin für Teile des Bestandes bestehende Verwaltervertrag neben Verwalteraufgaben auch den Abschluss von Mietverträgen im Namen der Klägerin durch die Beklagte vor.

3. September 2026
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Für diese Neuvermietungen waren zusätzliche Provisionen vereinbart worden, welche die Beklagte gegenüber der Klägerin während der Dauer des Verwaltervertrags mehrfach erfolgreich geltend machte. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangte die Klägerin jedoch erfolglos die gezahlten Provisionen zurück und erhob daraufhin Zahlungsklage. Zu Recht – so der BGH –, denn die Provisionsklausel im Verwaltervertrag sei unwirksam gewesen. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz stehe einem Wohnungsvermittler für seine Vermittlung kein Entgeltanspruch zu, wenn er zugleich Verwalter der vermieteten Wohnung ist. Dieses Provisionsverbot sei dabei nicht nur mieterschützend, sondern gelte auch bei an den Vermieter gerichteten Provisionsansprüchen. Zielsetzung des Gesetzes sei es, durch eine strikte Trennung zwischen Wohnungsvermittlung und Wohnungsverwaltung zu verhindern, dass Zusatzkosten, beispielsweise durch eine Umlage der Provisionskosten über die Miete, entstünden.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Mehr Baugenehmigungen – aber trübe Stimmung beim #Wohnungsbau 🏗️ Die Baugenehmigungen steigen zwar (August: +6,8 %), doch von einer echten Entspannung auf dem Wohnungsmarkt sind wir weit entfernt. Die harten Fakten: 👉 Massive Lücke: Wir brauchen jährlich 320.000 neue Wohnungen, erwarten in diesem Jahr aber nur rund 200.000 Fertigstellungen. 👉 Getrübtes Klima: Das ifo-Institut meldet für September -25,1 Punkte im Wohnungsbau; 41,3 % der Unternehmen klagen über Auftragsmangel. 👉 Das Kernproblem: Solange sich der Neubau wirtschaftlich nicht rechnet, bleiben genehmigte Wohnungen schlicht ungebaut. Was jetzt geschehen muss: 1. Gebäudetyp E schnell umsetzen: Einfacher Gebäudebasisstandard („E wie einfach“) baut kostentreibende Anforderungen ab. 2. Verlässliche Förderung: Förderlücken bei der Neubauförderung (EH55-Plus) und Kürzungen für 2027 müssen unbedingt vermieden werden. 3. Rahmen- und Investitionsbedingungen verbessern: Die Investorenkonferenz der Bundesregierung am 19./20. Oktober muss endlich konkrete wirtschaftliche Taten liefern.

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