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Recht so

Wenn der Mieter dem Vermieter eine Besichtigung verweigert: Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 18. März 2026 (Az.: 14 S 8609/25) entschieden, dass ein neuer Vermieter grundsätzlich die gesamte Wohnung besichtigen darf. Das gilt insbesondere dann, wenn ihm bislang keine vollständige Besichtigung möglich war oder der Mieter Mängel geltend macht. Verweigert der Mieter die Besichtigung trotz entsprechender Aufforderungen beharrlich und schuldhaft, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. In dem Fall war der klagende Vermieter erst Jahre nach dem Erwerb der Immobilie als Rechtsnachfolger in das bestehende Mietverhältnis eingetreten.

26. August 2026
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Bis dahin hatte er die Wohnung nicht vollständig besichtigen können. Deshalb verlangte er Zugang zu sämtlichen Räumen, um möglichen Instandhaltungs- und Renovierungsbedarf festzustellen. Die Mieterin, die bereits seit vielen Jahren in der Wohnung lebte und hohen Alters war, verweigerte den vollständigen Zutritt jedoch über einen längeren Zeitraum. Daran änderten weder mehrere Abmahnungen noch ein gerichtlicher Titel, der sie zur Duldung der Besichtigung verpflichtete, etwas. Gleichzeitig machte sie selbst seit Jahren bestehende Mängel und Renovierungsbedarf geltend. Nachdem der Vermieter sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt hatte, erhob er Räumungsklage. Das Landgericht gab ihm Recht und verurteilte die Mieterin zur Herausgabe der Wohnung. Nach Auffassung des Gerichts war der Vermieter als Rechtsnachfolger grundsätzlich berechtigt, die Wohnung erstmals vollständig zu besichtigen. Er durfte sich dabei insbesondere einen Überblick über den Zustand der Wohnung sowie über mögliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verschaffen. Spätestens nachdem die Mieterin selbst Mängel angezeigt hatte, bestand ein entsprechendes Besichtigungsrecht. Die vorsätzliche und wiederholte Zutrittsverweigerung trotz bestehender Duldungspflicht wertete das Gericht als erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwogen deshalb die Interessen des Vermieters – trotz des hohen Alters der Mieterin und ihrer langen Mietdauer.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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