Recht so
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Willenserklärungen des Vermieters, so auch die streitgegenständliche Kündigung, sind nur dann wirksam, wenn sie an alle im Mietvertrag stehende Personen adressiert sind und ihnen zugehen. Dabei genügt dem Vermieter grundsätzlich eine Zustellung an die im Mietvertrag aufgeführte Adresse der Mietsache, wenn ihm keine anderslautenden Anschriften der Mieter bekannt sind. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Besondere Nachforschungspflichten können ebenfalls nicht vom Vermieter verlangt werden. Insofern sind die Mieter in der Pflicht, dem Vermieter eine neue Anschrift mitzuteilen, wie dies etwa auch bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt. Ähnliches gilt für eine andere Anschrift, über die der Vermieter den Mieter erreichen kann. Dies kann etwa Bedeutung haben, wenn der Mieter sich für einige Monate im Ausland aufhält.
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