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Recht so

Mieter ist nach einem Auszug zur Mitteilung seiner neuen Adresse an den Vermieter verpflichtet:

Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az.: 11 C 5131/25) hat das Amtsgericht Berlin entschieden, dass Mieter ihre Anschrift dem Vermieter nach Auszug oder bei Nichtnutzung nennen müssen. Ansonsten gilt die im Mietvertrag angegebene Wohnung als Adresse auch für rechtserhebliche Erklärungen. Der Sachverhalt betraf einen Vermieter, der eine Kündigung an die im Mietvertrag genannte Wohnung den Mietern zustellte. Die Mieter meinten aber, dass die Kündigung wegen einer fehlenden Zustellung jedenfalls für einen Mieter unwirksam sei, da dieser nie in der Wohnung gewohnt habe, sondern unter einer anderen Adresse lebe. Das Amtsgericht entschied, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist, da der Mieter seiner mietvertraglichen Informationspflicht gegenüber dem Vermieter – der Mitteilung unter welcher Anschrift der Schriftverkehr erfolgen kann, wenn er auszieht oder die Wohnung gar nicht nutzt – nicht nachgekommen ist. Aufgrund dessen sei eine Zustellung an der Anschrift der Mietsache ausreichend und der Mieter müsse sich zu seinen Lasten so stellen lassen, als habe er die Kündigung erhalten.

23. April 2026
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Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Willenserklärungen des Vermieters, so auch die streitgegenständliche Kündigung, sind nur dann wirksam, wenn sie an alle im Mietvertrag stehende Personen adressiert sind und ihnen zugehen. Dabei genügt dem Vermieter grundsätzlich eine Zustellung an die im Mietvertrag aufgeführte Adresse der Mietsache, wenn ihm keine anderslautenden Anschriften der Mieter bekannt sind. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Besondere Nachforschungspflichten können ebenfalls nicht vom Vermieter verlangt werden. Insofern sind die Mieter in der Pflicht, dem Vermieter eine neue Anschrift mitzuteilen, wie dies etwa auch bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt. Ähnliches gilt für eine andere Anschrift, über die der Vermieter den Mieter erreichen kann. Dies kann etwa Bedeutung haben, wenn der Mieter sich für einige Monate im Ausland aufhält.  

Foto: GdW

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