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Recht so

Mieter ist nach einem Auszug zur Mitteilung seiner neuen Adresse an den Vermieter verpflichtet:

Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az.: 11 C 5131/25) hat das Amtsgericht Berlin entschieden, dass Mieter ihre Anschrift dem Vermieter nach Auszug oder bei Nichtnutzung nennen müssen. Ansonsten gilt die im Mietvertrag angegebene Wohnung als Adresse auch für rechtserhebliche Erklärungen. Der Sachverhalt betraf einen Vermieter, der eine Kündigung an die im Mietvertrag genannte Wohnung den Mietern zustellte. Die Mieter meinten aber, dass die Kündigung wegen einer fehlenden Zustellung jedenfalls für einen Mieter unwirksam sei, da dieser nie in der Wohnung gewohnt habe, sondern unter einer anderen Adresse lebe. Das Amtsgericht entschied, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist, da der Mieter seiner mietvertraglichen Informationspflicht gegenüber dem Vermieter – der Mitteilung unter welcher Anschrift der Schriftverkehr erfolgen kann, wenn er auszieht oder die Wohnung gar nicht nutzt – nicht nachgekommen ist. Aufgrund dessen sei eine Zustellung an der Anschrift der Mietsache ausreichend und der Mieter müsse sich zu seinen Lasten so stellen lassen, als habe er die Kündigung erhalten.

23. April 2026
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Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Willenserklärungen des Vermieters, so auch die streitgegenständliche Kündigung, sind nur dann wirksam, wenn sie an alle im Mietvertrag stehende Personen adressiert sind und ihnen zugehen. Dabei genügt dem Vermieter grundsätzlich eine Zustellung an die im Mietvertrag aufgeführte Adresse der Mietsache, wenn ihm keine anderslautenden Anschriften der Mieter bekannt sind. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Besondere Nachforschungspflichten können ebenfalls nicht vom Vermieter verlangt werden. Insofern sind die Mieter in der Pflicht, dem Vermieter eine neue Anschrift mitzuteilen, wie dies etwa auch bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt. Ähnliches gilt für eine andere Anschrift, über die der Vermieter den Mieter erreichen kann. Dies kann etwa Bedeutung haben, wenn der Mieter sich für einige Monate im Ausland aufhält.  

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Urbaner #Wohnungsmarkt am Limit: Wie viel Bezahlbarkeit ist noch finanzierbar? 🏙️ Steigende #Baukosten, das aktuelle Zinsniveau und eine immer komplexere Regulierung setzen den Wohnungsbau massiv unter Druck. Während der politische Ruf nach bezahlbarem #Wohnraum lauter wird, klafft die Schere zur marktwirtschaftlichen Realität immer weiter auseinander. Lässt sich dieses Spannungsfeld überhaupt noch auflösen – und wer trägt am Ende die Verantwortung? Genau diesen brennenden Fragen widmet sich #GdW-Präsident @[Axel Gedaschko] auf dem 20. IREBS Immobilien-Symposium. In seinem Impulsvortrag „Urbaner Wohnungsmarkt unter Druck: Wie viel Bezahlbarkeit ist noch finanzierbar?“ wird er die Grenzen und Zielkonflikte zwischen politischem Anspruch und ökonomischer Machbarkeit schonungslos beleuchten. Doch dabei bleibt es nicht: Direkt im Anschluss vertieft er das Thema in der Paneldiskussion „Zwischen Rendite, Regulierung und Verantwortung: Wer baut morgen die bezahlbaren Wohnungen?“ Save the Date: 📅 12. Juni 2026 📍 Kloster Eberbach (Eltville am Rhein) 💡 Leitthema: „Auf festem Grund: Perspektiven geben in bewegten Zeiten“ Mehr zum Programm: https://lnkd.in/gPxnMjT

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