Recht so
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztgespräch:
Online-Attest führt zur fristlosen Kündigung
Mit Urteil vom 5. September 2025 (Az.: 14 SLa 145/25) hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschieden, dass eine vom Arbeitnehmer im Internet gegen Gebühr erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ohne Arztgespräch den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt erwarb der Arbeitnehmer von einem Onlineanbieter, der entweder eine teurere Krankschreibung mit Arztgespräch mit einem deutschen Arzt oder eine preiswertere Variante ohne dieses Gespräch und mit Attest eines ausländischen Mediziners anbot, das günstigere Attest und lud dieses in das unternehmensinterne System des beklagten Arbeitgebers hoch. Die gekaufte Krankschreibung entsprach dabei optisch dem Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, wies als Krankheitsgrund „arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung“ auf und nannte als Arztnamen und dessen Adresse lediglich „Privatarzt per Telemedizin“ sowie eine deutsche WhatsApp-Nummer und deutsche E-Mail-Adresse. Nach interner Prüfung der AU kündigte der Beklagte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, woraufhin dieser Kündigungsschutzklage erhob. Das LAG wertete die Kündigung als wirksam, da der Kläger bewusst über einen Arztkontakt getäuscht und sich darüber hinaus auch die AU erschlichen habe, wodurch eine Entgeltfortzahlung erreicht wurde. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, die daraus resultiere, dass der Arbeitgeber in die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keinen Einblick habe, sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zu sechs Wochen zu, sofern er ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig erkrankt ist und diesen Umstand durch die Vorlage einer ärztlich ausgestellten Bescheinigung nachweist, welche den gesetzlich normierten Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entspricht, was auch ein tatsächlich stattgefundenes Arztgespräch als vertrauensbildendes Element der AU erfordert. Begründet die vorgelegte AU jedoch ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit und gelingt es dem Arbeitgeber nachfolgend den Beweiswert der AU zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer zur Verhinderung seiner Kündigung konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen, was dem Kläger vorliegend nicht gelungen ist.
